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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, zwischen den Vertragsparteien. Es stellt sicher, dass solche Besuche nur unter Einhaltung bestimmter Sicherheits- und Genehmigungsverfahren stattfinden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019, TypVertrag – Kroatien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.04.2019 Index49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken TextARTIKEL 10BESUCHE(1)Absatz eins,Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind. (2)Absatz 2,Besuchsanträge werden mindestens zehn Arbeitstage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten. (3)Absatz 3,Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben: a)Litera a Zweck, vorgesehenes Datum und Dauer des Besuchs; b)Litera b Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; c)Litera c Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens; d)Litera d Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeits-bescheinigung für Personen des Besuchers; e)Litera e Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen; f)Litera f Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde. (4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Parteien können Listen von Personen erstellen, die zu wiederholten Besuchen ermächtigt sind. Diese Listen sind für einen anfänglichen Zeitraum von 12 Monaten gültig. Die Bedingungen für die jeweiligen Listen werden direkt mit den passenden Ansprechpartnern in der juristischen Person, die von diesen Personen besucht werden soll, gemäß den vereinbarten Modalitäten und Bedingungen vorgesehen. SchlagworteGeburtsort, Vorname, Passnummer, Telefonnummer Zuletzt aktualisiert am19.03.2019 Gesetzesnummer20010600 DokumentnummerNOR40213604

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.