Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Personen feststellen lassen können, ob Vermögenswerte, die unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, nicht aufgrund eines Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind. Es ermöglicht auch die Feststellung, ob Anteilsrechte an einer juristischen Person betroffen sind.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, festzustellen, ob Vermögenswerte nicht aufgrund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
- Die Möglichkeit, festzustellen, ob Vermögenswerte gemäß § 12 übereignet sind.
- Die Möglichkeit, Feststellungen über Anteilsrechte an juristischen Personen zu beantragen, auch wenn die juristische Person oder deren Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
- Die Bedingungen, unter denen ein Gericht einem solchen Feststellungsantrag stattgibt.
Wen es betrifft
- Personen, die behaupten, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, die unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
- Personen, die behaupten, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, deren Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
Eckpunkte
- Ein Antragsteller muss nachweisen, dass der am 8. Mai 1945 als Eigentümer Berechtigte weder das Deutsche Reich noch eine seiner Einrichtungen noch eine deutsche physische oder juristische Person war.
- Alternativ muss der Antragsteller nachweisen, dass eine Übereignung gemäß § 12 vorliegt.
- Der Antrag kann sich auf Vermögenswerte oder auf Anteilsrechte an einer juristischen Person beziehen.
- Das Gericht gibt dem Antrag nur statt, wenn die genannten Nachweise erbracht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Außerkrafttretensdatum04.02.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextFeststellungsbeschluß.§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind.Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß Paragraph 12, übereignet sind.
(2)Absatz 2,Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, kann hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung gemäß Abs. 1 auch dann beantragen, wenn die betreffende juristische Person oder dieser juristischen Person gehörige Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, kann hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung gemäß Absatz eins, auch dann beantragen, wenn die betreffende juristische Person oder dieser juristischen Person gehörige Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
(3)Absatz 3,Einem Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag bezeichneten Vermögenswerte nachweist,Einem Feststellungsantrag gemäß Absatz eins, oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag bezeichneten Vermögenswerte nachweist,
1.Ziffer eins
daß der am 8. Mai 1945 als Eigentümer Berechtigte weder das Deutsche Reich noch eine seiner Einrichtungen noch eine deutsche physische oder juristische Person gewesen ist oder
2.Ziffer 2
daß eine Übereignung gemäß § 12 vorliegt.daß eine Übereignung gemäß Paragraph 12, vorliegt.
SchlagworteEnteignung, Konfiskation
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR40268425
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.