Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern versetzten Personen und Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung zwischen der EU und Kasachstan errichten wollen. Es legt die Bedingungen und Beschränkungen für diese Personengruppen fest.
Was es regelt
- Die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern.
- Die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten.
- Die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich dieser Personengruppen im Bereich Dienstleistungen und anderer Wirtschaftstätigkeiten.
- Beschränkungen und Quoten für die Entsendung dieser Personen.
Wen es betrifft
- Unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer.
- Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten.
Eckpunkte
- Für Dienstleistungen gelten die Pflichten aus dem GATS und die darin aufgeführten Vorbehalte.
- Investoren in der Warenproduktion dürfen unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer und Geschäftsreisende entsenden.
- Der Aufenthalt für unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer ist auf bis zu drei Jahre begrenzt.
- Der Aufenthalt für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende ist auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum begrenzt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 48Artikel 48
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 48Unternehmensintern versetzte Personen und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten(1)Absatz eins,In Bezug auf Dienstleistungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Pflichten, die ihnen aus dem GATS hinsichtlich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern oder Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, erwachsen. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte1.
(2)Absatz 2,Im Hinblick auf andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den in Anhang II dargelegten Vorbehalten,Im Hinblick auf andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den in Anhang römisch zwei dargelegten Vorbehalten,
a)Litera a
in der Warenproduktion im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen Investoren zu ermöglichen, unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a zu entsenden. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt ist im Fall von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und im Fall von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum begrenzt;
b)Litera b
keine Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in Form zahlenmäßiger Quoten oder einer vorgeschriebenen wirtschaftlichen Bedarfsermittlung die Gesamtzahl der Personen, die ein Investor als unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer oder Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, entsenden darf, begrenzen oder als diskriminierende Beschränkungen dienen.
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1 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten.
Zuletzt aktualisiert am31.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40221996
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.