Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko) beigelegt werden. Es legt ein Verfahren für die Beilegung solcher Streitigkeiten fest, das von freundschaftlichen Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
- Die Bildung und Zusammensetzung eines Schiedsgerichts.
- Das Verfahren und die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts.
- Die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko).
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, kann sie einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied für das Schiedsgericht, und diese wählen einen Vorsitzenden aus einem Drittstaat.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 295/1995Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.07.1995
TextARTIKEL 9Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Kann eine solche Meinungsverschiedenheit innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so kann sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Jede Vertragspartei bestellt je ein Mitglied. Diese auf diese Weise bestellten beiden Mitglieder wählen einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden des Gerichtes. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4)Absatz 4,Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion wahrzunehmen, so kann der Vizepräsident oder, im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
(6)Absatz 6,Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.