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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen vom Verbot klinischer Prüfungen an behördlich angehaltenen Personen im Zusammenhang mit COVID-19. Sie trat am 1. März 2022 in Kraft und lief am 31. August 2022 aus.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-MedizinprodukteV KundmachungsorganBGBl. II Nr. 73/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.03.2022 Außerkrafttretensdatum31.08.2022 Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein Text§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Die Bestimmung des § 25 Abs. 4 MPG 2021 und des § 52 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht fürDie Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, MPG 2021 und des Paragraph 52, des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht für 1.Ziffer eins behördliche Absonderungen gemäß §§ 7 und 17 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;behördliche Absonderungen gemäß Paragraphen 7 und 17 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden; 2.Ziffer 2 Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß des § 24 EpiG, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, betroffen sind;Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß des Paragraph 24, EpiG, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß Paragraph 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, betroffen sind; 3.Ziffer 3 Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß Paragraph 25, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Leistungsbewertungsprüfungen.Absatz eins, gilt auch für Leistungsbewertungsprüfungen. Zuletzt aktualisiert am28.02.2022 Gesetzesnummer20011830 DokumentnummerNOR40242543

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.