Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für Befragungen von Personen ohne gültige Ausweispapiere im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens zwischen Österreich und Armenien. Es legt fest, wie und wo diese Befragungen stattfinden, wenn keine Ausweispapiere vorgelegt werden können.
Was es regelt
- Die Durchführung von Befragungen, wenn keine Ausweispapiere gemäß den Anhängen 1 und 2 des Rückübernahmeabkommens vorgelegt werden können.
- Die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Befragungen.
- Den Ort und die möglichen Technologien für die Befragungen.
- Die Fristen für die Mitteilung der Befragungsergebnisse und die Beantwortung des Rückübernahmeantrags.
Wen es betrifft
- Personen, die ohne gültige Ausweispapiere im Rahmen des Rückübernahmeabkommens befragt werden müssen.
- Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen Armeniens in Wien und Österreichs in Tiflis.
Eckpunkte
- Befragungen werden durchgeführt, wenn keine Ausweispapiere vorgelegt werden können.
- Die Botschaft der Republik Armenien in Wien ist für Befragungen auf Ersuchen Österreichs zuständig.
- Die Botschaft der Republik Österreich in Tiflis ist für Befragungen auf Ersuchen Armeniens zuständig.
- Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Partei unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, über das Ergebnis der Befragung.
- Die schriftliche Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach der Befragung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 59/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,
TypVertrag – Armenien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum01.05.2024
Index49/06 Schubverkehr
TextArtikel 3Verfahren für die Durchführung von Befragungen(1)Absatz eins,Können keine Ausweispapiere gemäß den Anhängen 1 und 2 des Rückübernahmeabkommens vorgelegt werden, so führt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei in Abstimmung mit der ersuchenden Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Artikel 9 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens eine Befragung durch.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Befragung obliegt:
–Strichaufzählung
Auf Ersuchen der Behörden der Republik Österreich:
Der Botschaft der Republik Armenien in Wien
–Strichaufzählung
Auf Ersuchen der Behörden der Republik Armenien:
Der Botschaft der Republik Österreich in Tiflis
(3)Absatz 3,Die Befragung findet grundsätzlich so bald wie möglich in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei statt, kann aber nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien auch an einem anderen geeigneten Ort oder unter Verwendung von Video- und Audiotechnik durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Ein Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann bei der Befragung der rückzuübernehmenden Person anwesend sein.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich nach der Befragung, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, über das Ergebnis der Befragung. Die schriftliche Beantwortung des Rückübernahmeantrags einschließlich des Ergebnisses der Befragung erfolgt spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach der Befragung.
(6)Absatz 6,Wird der Rückübernahmeantrag wegen unzureichender Feststellung der Identität der rückzuübernehmenden Person abgelehnt und besteht Grund zu der Annahme, dass die Staatsangehörigkeit durch eine zusätzliche Befragung festgestellt werden kann, so wird diese zusätzliche Befragung so bald wie möglich auf Vorschlag einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien durchgeführt.
SchlagworteVideotechnik
Zuletzt aktualisiert am05.04.2024
Gesetzesnummer20012566
DokumentnummerNOR40261293
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.