Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Überprüfung von Maßnahmen, die eine Vertragspartei ergreift, um die Entscheidungen eines Schiedspanels umzusetzen, insbesondere nach vorläufigen Abhilfemaßnahmen. Es legt fest, wie und wann solche Maßnahmen beendet oder angepasst werden müssen.
Was es regelt
- Die Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen durch die Beschwerdegegnerin.
- Die Fristen für die Beendigung von Maßnahmen oder Ausgleichszahlungen.
- Das Verfahren, wenn sich die Parteien nicht über die Umsetzung des Schiedsberichts einigen können.
- Die Anpassung von Ausgleichszahlungen oder Maßnahmen, wenn der Schiedsbericht nicht vollständig umgesetzt wurde.
Wen es betrifft
- Die Beschwerdegegnerin (die Partei, die den Schiedsbericht umsetzen muss).
- Die Beschwerdeführerin (die Partei, die Maßnahmen ergriffen hat oder Ausgleichszahlungen erhält).
Eckpunkte
- Die Beschwerdegegnerin muss die Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels notifizieren.
- Die Beschwerdeführerin muss ihre Maßnahme innerhalb von 30 Tagen nach Notifizierung beenden, außer in bestimmten Fällen.
- Wenn keine Einigung über die Umsetzung erzielt wird, entscheidet das ursprüngliche Schiedspanel innerhalb von 45 Tagen.
- Stellt das Schiedspanel eine Nichtumsetzung fest, werden Ausgleich oder Maßnahmen angepasst.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 187Artikel 187
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 187Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung(1)Absatz eins,Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahme zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels, die sie im Anschluss an einen Ausgleich beziehungsweise an eine von der Beschwerdeführerin nach Artikel 186 getroffene geeignete Maßnahme ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels beendet die Beschwerdeführerin die Maßnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, den Ausgleich beenden.
(2)Absatz 2,Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation nach Absatz 1 dieses Artikels keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens zugestellt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, beendet die Beschwerdeführerin die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme beziehungsweise die Beschwerdegegnerin beendet den Ausgleich. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels nicht in vollem Umfang umgesetzt hat, wird der Ausgleich oder die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222135
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.