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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Überprüfung von Maßnahmen, die eine Vertragspartei ergreift, um die Entscheidungen eines Schiedspanels umzusetzen, insbesondere nach vorläufigen Abhilfemaßnahmen. Es legt fest, wie und wann solche Maßnahmen beendet oder angepasst werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 187Artikel 187 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 187Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung(1)Absatz eins,Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahme zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels, die sie im Anschluss an einen Ausgleich beziehungsweise an eine von der Beschwerdeführerin nach Artikel 186 getroffene geeignete Maßnahme ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels beendet die Beschwerdeführerin die Maßnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, den Ausgleich beenden. (2)Absatz 2,Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation nach Absatz 1 dieses Artikels keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens zugestellt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, beendet die Beschwerdeführerin die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme beziehungsweise die Beschwerdegegnerin beendet den Ausgleich. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels nicht in vollem Umfang umgesetzt hat, wird der Ausgleich oder die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst. Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222135

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.