Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Entschädigung für Geldforderungen, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurden. Es legt fest, wie diese Entschädigungen berechnet werden und unter welchen Umständen sie gewährt werden.
Was es regelt
- Die Ermittlung der Entschädigung für Geldforderungen gegen Schuldner in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
- Die Bedingungen, unter denen keine Entschädigung für Geldforderungen gewährt wird.
- Die Höhe der Entschädigung pro Dinar der jugoslawischen Währung.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen mit Geldforderungen gegen Schuldner, die am 28. November 1955 ihren Wohnsitz oder Sitz in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten.
- Personen oder Unternehmen, deren Geldforderungen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurden.
Eckpunkte
- Die Entschädigung wird vom Nennwert des beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Betrages ausgehend in Dinar der am 28. November 1955 gültigen jugoslawischen Währung ermittelt.
- Es wird keine Entschädigung gewährt, wenn eine Geldforderung nach dem 15. Mai 1945 außerhalb des Gebiets der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geregelt wurde.
- Für Forderungen gegen Schuldner, die am 28. November 1955 ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, wird keine Entschädigung gewährt.
- Die Entschädigung für eine Geldforderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 gültigen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum01.09.1962
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Entschädigung für Geldforderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist vom Nennwert des von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Betrages, ausgedrückt in Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung, auszugehen.Zur Ermittlung der Entschädigung für Geldforderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist vom Nennwert des von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Betrages, ausgedrückt in Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung, auszugehen.
(2)Absatz 2,Soweit eine Geldforderung gegen einen Schuldner, der seinen Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatte, nach dem 15. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geregelt wurde, wird für diese Forderung keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.
(3)Absatz 3,Für Forderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, wird keine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz gewährt.
(4)Absatz 4,Entschädigung für in Abs. 1 genannte Geldforderungen wird in dem Ausmaß gewährt, als die Forderung zu Recht bestand und einbringlich gewesen wäre.Entschädigung für in Absatz eins, genannte Geldforderungen wird in dem Ausmaß gewährt, als die Forderung zu Recht bestand und einbringlich gewesen wäre.
(5)Absatz 5,Die Entschädigung für eine solche Geldforderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR12006217
alte DokumentnummerN11962128320
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.