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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Entschädigung für Geldforderungen, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurden. Es legt fest, wie diese Entschädigungen berechnet werden und unter welchen Umständen sie gewährt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29Paragraph 29 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 29.Paragraph 29, (1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Entschädigung für Geldforderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist vom Nennwert des von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Betrages, ausgedrückt in Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung, auszugehen.Zur Ermittlung der Entschädigung für Geldforderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist vom Nennwert des von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Betrages, ausgedrückt in Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung, auszugehen. (2)Absatz 2,Soweit eine Geldforderung gegen einen Schuldner, der seinen Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatte, nach dem 15. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geregelt wurde, wird für diese Forderung keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. (3)Absatz 3,Für Forderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, wird keine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz gewährt. (4)Absatz 4,Entschädigung für in Abs. 1 genannte Geldforderungen wird in dem Ausmaß gewährt, als die Forderung zu Recht bestand und einbringlich gewesen wäre.Entschädigung für in Absatz eins, genannte Geldforderungen wird in dem Ausmaß gewährt, als die Forderung zu Recht bestand und einbringlich gewesen wäre. (5)Absatz 5,Die Entschädigung für eine solche Geldforderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006217 alte DokumentnummerN11962128320

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.