Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen zwischen Mazedonien und einem anderen Staat. Es legt fest, wie Besuche gehandhabt werden, die Zugang zu solchen Informationen erfordern.
Was es regelt
- Die Genehmigung von Besuchen, die Zugang zu klassifizierten Informationen benötigen.
- Die Anforderungen an Personen, die Zugang zu klassifizierten Informationen erhalten.
- Die Fristen und Inhalte für Besuchsanträge.
- Die Möglichkeit, Listen für wiederkehrende Besuche zu erstellen.
Wen es betrifft
- Personen, die Zugang zu klassifizierten Informationen benötigen.
- Die zuständigen Behörden der gastgebenden Partei und der entsendenden Partei.
Eckpunkte
- Besuche, die Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, benötigen eine vorherige Genehmigung.
- Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
- Besuchsanträge müssen mindestens 10 Werktage vor dem Besuch gestellt werden, außer in dringenden Fällen.
- Besuchsanträge müssen in englischer Sprache gestellt werden und spezifische Angaben wie Zweck, persönliche Daten des Besuchers und Details zur Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung enthalten.
- Listen für wiederkehrende Besuche können für einen Zeitraum von zwölf Monaten erstellt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 224/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,
TypVertrag – Mazdeonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.01.2019
Index49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
TextARTIKEL 10BESUCHE(1)Absatz eins,
Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
(2)Absatz 2,
Abgesehen von dringenden Fällen werden Besuchsanträge mindestens 10 Werktage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3)Absatz 3,
Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:
a.Litera a
Zweck und vorgesehenes Datum des Besuchs;
b.Litera b
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
c.Litera c
Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
d.Litera d
Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
e.Litera e
Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
f.Litera f
Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde.
(4)Absatz 4,
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien können Listen von Personen ausarbeiten, die zu wiederkehrenden Besuchen berechtigt sind. Die Listen gelten zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Bedingungen der jeweiligen Besuche werden unmittelbar mit den entsprechenden Anlaufstellen in der juristischen Person vereinbart, die in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bestimmungen und Bedingungen von diesen Personen besucht werden.
SchlagworteGeburtsort, Vorname, Passnummer, Telefonnummer
Zuletzt aktualisiert am18.01.2019
Gesetzesnummer20010547
DokumentnummerNOR40211451
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.