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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen zwischen Mazedonien und einem anderen Staat. Es legt fest, wie Besuche gehandhabt werden, die Zugang zu solchen Informationen erfordern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 224/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018, TypVertrag – Mazdeonien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.01.2019 Index49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken TextARTIKEL 10BESUCHE(1)Absatz eins, Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe berechtigt sind. (2)Absatz 2, Abgesehen von dringenden Fällen werden Besuchsanträge mindestens 10 Werktage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten. (3)Absatz 3, Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben: a.Litera a Zweck und vorgesehenes Datum des Besuchs; b.Litera b Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; c.Litera c Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens; d.Litera d Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers; e.Litera e Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen; f.Litera f Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde. (4)Absatz 4, Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien können Listen von Personen ausarbeiten, die zu wiederkehrenden Besuchen berechtigt sind. Die Listen gelten zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Bedingungen der jeweiligen Besuche werden unmittelbar mit den entsprechenden Anlaufstellen in der juristischen Person vereinbart, die in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bestimmungen und Bedingungen von diesen Personen besucht werden. SchlagworteGeburtsort, Vorname, Passnummer, Telefonnummer Zuletzt aktualisiert am18.01.2019 Gesetzesnummer20010547 DokumentnummerNOR40211451

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.