Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verwaltung von ehemaligen Vermögenswerten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind. Es legt fest, welche Behörden für diese Verwaltung zuständig sind und unter welchen Bedingungen die Republik Österreich in bestehende Verträge eintreten kann.
Was es regelt
- Die Verwaltung von ehemaligen Vermögenswerten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen.
- Die Zuständigkeit von Bundesdienststellen und Landeshauptmännern für diese Verwaltung.
- Die Möglichkeit für die Republik Österreich, in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen einzutreten.
Wen es betrifft
- Bundesdienststellen, die mit der Verwaltung der genannten Vermögenswerte betraut sind.
- Der Landeshauptmann, sofern er gemäß Art. 104 B.-VG. in der Fassung von 1929 mit einem entsprechenden Aufgabenkreis betraut ist.
- Das Bundesministerium für Finanzen, wenn keine besonderen öffentlichen Verwaltungseinrichtungen des Bundes bestehen.
Eckpunkte
- Die Verwaltung der Vermögenswerte obliegt den zuständigen Bundesdienststellen oder dem Landeshauptmann.
- Gibt es keine speziellen Bundesverwaltungseinrichtungen, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.
- Die Republik Österreich kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verträge eintreten.
- Diese Verträge müssen bis zum 27. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sein oder deren Dauer noch nicht abgelaufen sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Außerkrafttretensdatum29.06.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextVerwaltung des ehemaligen Eigentums des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen.§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen ehemaligen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind die mit dem entsprechenden Aufgabenkreis betrauten Bundesdienststellen und – soweit der Landeshauptmann gemäß Art. 104 B.-VG. in der Fassung von 1929 mit einem solchen Aufgabenkreis betraut ist – dieser zuständig. Soweit besondere öffentliche Verwaltungseinrichtungen des Bundes nicht bestehen, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.Zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen ehemaligen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind die mit dem entsprechenden Aufgabenkreis betrauten Bundesdienststellen und – soweit der Landeshauptmann gemäß Artikel 104, B.-VG. in der Fassung von 1929 mit einem solchen Aufgabenkreis betraut ist – dieser zuständig. Soweit besondere öffentliche Verwaltungseinrichtungen des Bundes nicht bestehen, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch schriftliche Erklärung der nach Abs. 1 zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte zuständigen Dienststelle in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sind oder deren Dauer noch nicht abgelaufen ist.Die Republik Österreich kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch schriftliche Erklärung der nach Absatz eins, zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte zuständigen Dienststelle in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sind oder deren Dauer noch nicht abgelaufen ist.
SchlagwortePrivatwirtschaftsverwaltung
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR40268423
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.