Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere im Falle einer Enteignung. Es stellt sicher, dass Investoren im Falle einer Enteignung eine angemessene Entschädigung erhalten.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Enteignung von Investitionen.
- Die Höhe und Art der Entschädigung bei Enteignung.
- Die Rechte von Investoren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Entschädigung bei Enteignung.
- Die Entschädigung von Investoren, die Anteile an einer enteigneten Gesellschaft halten.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Vertragsparteien, die Investitionen enteignen.
Eckpunkte
- Enteignungen sind nur im öffentlichen Interesse, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung zulässig.
- Die Entschädigung muss dem Wert der Investition unmittelbar vor der Enteignung entsprechen.
- Die Entschädigung muss ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung und frei transferierbar geleistet werden und ist bis zur Zahlung zu verzinsen.
- Investoren haben das Recht, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung überprüfen zu lassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Estland)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 725/1995Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1995,
TypVertrag - Estland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.10.1995
Außerkrafttretensdatum31.08.2022
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 118/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2022, als beendet anzusehen.
TextArtikel 4Entschädigung(1)Absatz eins,Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß in frei konvertierbarer Währung erfolgen und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(2)Absatz 2,Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(3)Absatz 3,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(4)Absatz 4,Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am01.09.2022
Gesetzesnummer10007746
DokumentnummerNOR12086887
alte DokumentnummerN5199551469J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.