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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich. Es legt die Vorrechte und Befreiungen fest, die dem Institut und seinen Beamten zustehen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich KundmachungsorganBGBl. III Nr. 54/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.04.2023 Unterzeichnungsdatum14.12.2022 Index19/20 Amtssitzabkommen LangtitelAbkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich StF: BGBl. III Nr. 54/2023 SprachenDeutsch, Englisch RatifikationstextDas Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 10 Abs. 1 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, wurde hergestellt.Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Art. 20 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 23. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2023 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens wurden am 22. März bzw. 23. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2023 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselPräambelDie Österreichische Bundesregierung (im Folgenden als „Regierung“ bezeichnet) und das Internationale Impfstoffinstitut (im Folgenden als „Institut“ bezeichnet), IN DER ERWÄGUNG, dass gemeinsame Anstrengungen im Bereich Forschung und Entwicklung von in Entwicklungsländern gebrauchten Impfstoffen zum Ziel beitragen werden, die breite Verfügbarkeit sicherer, effektiver und erschwinglicher Impfstoffe für Säuglinge und Kleinkinder und den öffentlichen Sektor von Entwicklungsländern voranzutreiben; MIT DER FESTSTELLUNG, dass das Institut ein Büro in Wien eingerichtet hat; ÜBERZEUGT, dass die Errichtung eines solchen Büros die Zusammenarbeit zwischen österreichischen Partnern und dem Institut bei der Forschung und Entwicklung von Impfstoffen für die globale Gesundheit erleichtern wird; IM BESTREBEN, den Status sowie die Vorrechte und Befreiungen dieses Büros in der Republik Österreich festzulegen und dem Büro und seinen Beamten die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen; SIND wie folgt übereingekommen: Zuletzt aktualisiert am04.04.2023 Gesetzesnummer20012213 DokumentnummerNOR40251847

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.