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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Kanada bei der Herstellung von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen. Es legt fest, wie solche Projekte definiert, genehmigt und als nationale Produktionen behandelt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada KundmachungsorganBGBl. III Nr. 85/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum18.05.2005 TextGemeinschaftsproduktionenARTIKEL 11. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt eine „Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“ als ein Projekt, das unabhängig von seiner Länge auch Animations- und Dokumentationsproduktionen einschließt, die als Film, Videoband oder Bildplatte oder in einem anderen, bisher noch nicht bekannten Format zum Zwecke der Verwertung in Filmtheatern, im Fernsehen, auf Videokassette oder Bildplatte oder durch eine andere Form des Vertriebs hergestellt werden. Neue Formen der audiovisuellen Herstellung und Verbreitung werden in das vorliegende Abkommen im Wege des Notenaustauschs aufgenommen. 2. Gemeinschaftsproduktionen, die nach diesem Abkommen durchgeführt werden, müssen von den nachstehenden Behörden, im folgenden als „zuständige Behörden“ bezeichnet, genehmigt werden: In der Republik Österreich: Der Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten In Kanada: Der Minister für das kanadische Kulturerbe 3. Jede nach diesem Abkommen beantragte Gemeinschaftsproduktion wird in gemäß den in Kanada und der Republik Österreich geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen einschließlich jener Gesetze hergestellt und vertrieben, die in der Republik Österreich aufgrund ihres Beitritts zur Europäischen Union (EU) gelten. Über alle beabsichtigten Änderungen des innerstaatlichen Rechts der beiden Vertragsparteien, einschließlich solcher Gesetze, die aufgrund der Mitgliedschaft der Republik Österreich in der EU oder einer Nachfolgeorganisation notwendig sind und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen beeinträchtigen können, müssen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 18 (3) geführt werden. 4. Jede nach diesem Abkommen hergestellte Gemeinschaftsproduktion wird für alle Zwecke von und in jedem der beiden Länder als nationale Produktion betrachtet. Dementsprechend ist eine solche Gemeinschaftsproduktion berechtigt, alle derzeit in jedem der beiden Länder für die Film- und Videoindustrie bestehenden bzw. in Zukunft beschlossenen Förderungen in Anspruch zu nehmen. Diese Förderungen können jedoch nur durch den Hersteller des auszahlenden Landes in Anspruch genommen werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.