Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Kanada bei der Herstellung von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen. Es legt fest, wie solche Projekte definiert, genehmigt und als nationale Produktionen behandelt werden.
Was es regelt
- Die Definition von "Audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen", einschließlich Filmen, Videobändern, Bildplatten, Animationen und Dokumentationen.
- Das Genehmigungsverfahren für Gemeinschaftsproduktionen durch die zuständigen Behörden in Österreich und Kanada.
- Die Einhaltung nationaler Gesetze und Verordnungen beider Länder, einschließlich der EU-Gesetze für Österreich.
- Die Behandlung von Gemeinschaftsproduktionen als nationale Produktionen in beiden Ländern, wodurch sie Anspruch auf Förderungen haben.
Wen es betrifft
- Hersteller von audiovisuellen Produktionen in Österreich und Kanada, die an gemeinsamen Projekten interessiert sind.
- Die zuständigen Behörden in Österreich (Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten) und Kanada (Minister für das kanadische Kulturerbe).
Eckpunkte
- Eine "Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion" ist ein Projekt, das als Film, Videoband oder Bildplatte oder in einem anderen Format zur Verwertung in Kinos, im Fernsehen oder über andere Vertriebswege hergestellt wird.
- Gemeinschaftsproduktionen müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
- Jede Gemeinschaftsproduktion muss gemäß den nationalen Gesetzen und Verordnungen Kanadas und der Republik Österreich hergestellt und vertrieben werden.
- Jede nach diesem Abkommen hergestellte Gemeinschaftsproduktion wird in jedem der beiden Länder als nationale Produktion betrachtet und ist berechtigt, alle bestehenden oder zukünftigen Förderungen in Anspruch zu nehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 85/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum18.05.2005
TextGemeinschaftsproduktionenARTIKEL 11. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt eine „Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“ als ein Projekt, das unabhängig von seiner Länge auch Animations- und Dokumentationsproduktionen einschließt, die als Film, Videoband oder Bildplatte oder in einem anderen, bisher noch nicht bekannten Format zum Zwecke der Verwertung in Filmtheatern, im Fernsehen, auf Videokassette oder Bildplatte oder durch eine andere Form des Vertriebs hergestellt werden. Neue Formen der audiovisuellen Herstellung und Verbreitung werden in das vorliegende Abkommen im Wege des Notenaustauschs aufgenommen.
2. Gemeinschaftsproduktionen, die nach diesem Abkommen durchgeführt werden, müssen von den nachstehenden Behörden, im folgenden als „zuständige Behörden“ bezeichnet, genehmigt werden:
In der Republik Österreich:
Der Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten
In Kanada:
Der Minister für das kanadische Kulturerbe
3. Jede nach diesem Abkommen beantragte Gemeinschaftsproduktion wird in gemäß den in Kanada und der Republik Österreich geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen einschließlich jener Gesetze hergestellt und vertrieben, die in der Republik Österreich aufgrund ihres Beitritts zur Europäischen Union (EU) gelten. Über alle beabsichtigten Änderungen des innerstaatlichen Rechts der beiden Vertragsparteien, einschließlich solcher Gesetze, die aufgrund der Mitgliedschaft der Republik Österreich in der EU oder einer Nachfolgeorganisation notwendig sind und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen beeinträchtigen können, müssen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 18 (3) geführt werden.
4. Jede nach diesem Abkommen hergestellte Gemeinschaftsproduktion wird für alle Zwecke von und in jedem der beiden Länder als nationale Produktion betrachtet. Dementsprechend ist eine solche Gemeinschaftsproduktion berechtigt, alle derzeit in jedem der beiden Länder für die Film- und Videoindustrie bestehenden bzw. in Zukunft beschlossenen Förderungen in Anspruch zu nehmen. Diese Förderungen können jedoch nur durch den Hersteller des auszahlenden Landes in Anspruch genommen werden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.