Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) die Genauigkeit ihrer Risikoberechnungsmethoden überprüfen müssen, insbesondere durch eine Methode namens "Back-Testing".
Was es regelt
- Die Überprüfung der Genauigkeit und Effizienz des VaR-Ansatzes (Value at Risk).
- Den Vergleich von errechneten VaR-Werten mit tatsächlichen Portfolioänderungen.
- Die Evaluierung und Überwachung von Überschreitungen des VaR-Wertes.
- Die Maßnahmen, die bei einem auffällig hohen Prozentsatz an Überschreitungen zu ergreifen sind.
Wen es betrifft
- OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren).
- Die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft.
- Die FMA (Finanzmarktaufsichtsbehörde).
Eckpunkte
- Der OGAW muss die Genauigkeit seines VaR-Ansatzes mittels Back-Testing überprüfen.
- Das Back-Testing muss für jeden Geschäftstag den errechneten eintägigen VaR-Wert der Tagesendpositionen mit dem Portfoliowert am Ende des darauffolgenden Geschäftstages vergleichen.
- Das Back-Testing muss vom OGAW zumindest monatlich durchgeführt werden.
- Die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft ist mindestens vierteljährlich und die FMA halbjährlich zu informieren, wenn es bei einem 99%-Konfidenzintervall in den letzten 250 Geschäftstagen zu mehr als vier Überschreitungen gekommen ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
Text3. AbschnittRückvergleich (Back-Testing)§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der OGAW hat die Genauigkeit und Effizienz (Prognosegüte) seines VaR-Ansatzes anhand eines Back-Testing-Programms zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Das Back-Testing hat für jeden Geschäftstag den errechneten eintägigen VaR-Wert der Tagesendpositionen des Portfolios und den Portfoliowert am Ende des darauffolgenden Geschäftstages einander gegenüberzustellen.
(3)Absatz 3,Die Durchführung des Back-Testing hat vom OGAW zumindest monatlich anhand eines rückwirkenden Vergleichs der in Abs. 2 genannten Tage zu erfolgen.Die Durchführung des Back-Testing hat vom OGAW zumindest monatlich anhand eines rückwirkenden Vergleichs der in Absatz 2, genannten Tage zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der OGAW hat anhand des Back-Testing Überschreitungen zu evaluieren und zu überwachen. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den errechneten eintägigen VaR-Wert überschreitet.
(5)Absatz 5,Wenn sich aufgrund des Back-Testing ergibt, dass ein auffällig hoher Prozentsatz an Überschreitungen vorliegt, hat der OGAW seinen VaR-Ansatz einer Überprüfung zu unterziehen und entsprechende Änderungen vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft ist mindestens vierteljährlich und die FMA halbjährlich über das Back-Testing zu informieren, wenn es bei einem 99%-Konfidenzintervall in den letzten 250 Geschäftstagen zu mehr als vier Überschreitungen gekommen ist. Diese Information hat eine Analyse und Erklärung zu den für die Überschreitung verantwortlichen Ursachen zu enthalten und eine Darstellung, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Prognosegüte des VaR-Ansatzes zu verbessern. Ist die Anzahl der Überschreitungen zu hoch und sind die von der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, um die Prognosegüte des VaR-Ansatzes zu verbessern, so hat die Verwaltungsgesellschaft weitere Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere strengere Kriterien betreffend die Verwendung des VaR-Ansatzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131299
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.