Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen vom Verbot klinischer Prüfungen an Personen, die behördlich angehalten sind, speziell im Kontext von COVID-19.
Was es regelt
- Ausnahmen vom Verbot klinischer Prüfungen an behördlich angehaltenen Personen.
- Spezifische Situationen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2-Infektionen.
- Anwendung auf Leistungsbewertungsprüfungen.
Wen es betrifft
- Personen, die behördlich angehalten sind, insbesondere aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion.
- Personen, die von Maßnahmen nach Verordnungen aufgrund von SARS-CoV-2-Infektionen betroffen sind.
- Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne wegen SARS-CoV-2.
Eckpunkte
- Das Verbot klinischer Prüfungen an behördlich angehaltenen Personen gilt nicht für Anhaltungen gemäß §§ 7 und 17 des Epidemiegesetzes 1950, wenn diese wegen SARS-CoV-2 erfolgten.
- Das Verbot gilt auch nicht für Personen, die von Maßnahmen nach Verordnungen gemäß § 24 des Epidemiegesetzes oder § 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes betroffen sind, sofern diese wegen SARS-CoV-2 erlassen wurden.
- Ebenso ausgenommen sind Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 des Epidemiegesetzes 1950, die aufgrund von SARS-CoV-2 erlassen wurde.
- Diese Ausnahmen gelten auch für Leistungsbewertungsprüfungen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-MedizinprodukteV
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 380/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.09.2021
Außerkrafttretensdatum28.02.2022
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bestimmung des § 25 Abs. 4 MPG 2021 und des § 52 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht fürDie Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, MPG 2021 und des Paragraph 52, des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht für
1.Ziffer eins
behördliche Anhaltungen gemäß §§ 7 und 17 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;behördliche Anhaltungen gemäß Paragraphen 7 und 17 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;
2.Ziffer 2
Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß des § 24 EpiG, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, betroffen sind;Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß des Paragraph 24, EpiG, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß Paragraph 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, betroffen sind;
3.Ziffer 3
Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß Paragraph 25, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Leistungsbewertungsprüfungen.Absatz eins, gilt auch für Leistungsbewertungsprüfungen.
Zuletzt aktualisiert am30.08.2021
Gesetzesnummer20011644
DokumentnummerNOR40237600
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.