Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Recht auf Akteneinsicht und Abschriften in Verfahren zur Vollstreckung von Abgaben. Es legt fest, wer Einsicht nehmen darf und unter welchen Bedingungen.
Was es regelt
- Das Recht des Abgabenschuldners auf Einsicht in Akten des Vollstreckungsverfahrens.
- Die Möglichkeit für Dritte, Akteneinsicht zu erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- Die Art und Weise, wie blinden oder hochgradig sehbehinderten Abgabenschuldnern Akteninhalte zugänglich gemacht werden.
- Das Auskunftsrecht bezüglich personenbezogener Daten in Vollstreckungsakten.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, die von einem Vollstreckungsverfahren betroffen sind.
- Dritte Personen, die ein rechtliches Interesse an den Akten eines Vollstreckungsverfahrens haben.
Eckpunkte
- Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die Akten des Vollstreckungsverfahrens begehren und auf eigene Kosten Abschriften verlangen.
- Dritten kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht.
- Blinden oder hochgradig sehbehinderten Abgabenschuldnern ist der Akteninhalt auf Verlangen durch Verlesung oder technisch geeignet zur Kenntnis zu bringen.
- Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO für personenbezogene Daten in Vollstreckungsakten besteht ausschließlich nach Maßgabe des Absatz 1 dieses Paragraphen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum01.07.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextAkteneinsicht§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand der Abgabenbehörde gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine zu beachtende Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstrecker nicht entzogen werden.
(2)Absatz 2,Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (§§ 80 ff BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (Paragraphen 80, ff BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Soweit personenbezogene Daten in einem das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen der Abs. 1 und 2 sowie der Bundesabgabenordnung.Soweit personenbezogene Daten in einem das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen der Absatz eins und 2 sowie der Bundesabgabenordnung.
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218061
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.