Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Überprüfung von Maßnahmen, die eine Partei ergreift, um eine Entscheidung eines Schiedspanels umzusetzen, insbesondere nachdem vorläufige Abhilfemaßnahmen wie die Aussetzung von Zugeständnissen oder ein vorübergehender Ausgleich erfolgt sind. Es stellt sicher, dass die Umsetzung der Schiedsentscheidung ordnungsgemäß erfolgt und die vorläufigen Maßnahmen entsprechend angepasst oder beendet werden.
Was es regelt
- Die Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen durch die beklagte Partei an die klagende Partei und den Partnerschaftsausschuss.
- Die Aufhebung der Aussetzung von Zugeständnissen oder die Beendigung von Ausgleichsmaßnahmen.
- Das Verfahren zur Entscheidung durch das ursprüngliche Schiedspanel, wenn sich die Parteien nicht über die Konformität der Umsetzungsmaßnahmen einigen können.
- Die Anpassung des Umfangs von Aussetzungen oder Ausgleichen basierend auf der Entscheidung des Schiedspanels.
Wen es betrifft
- Die Beschwerdegegnerin (die Partei, die eine Schiedsentscheidung umsetzen muss).
- Die Beschwerdeführerin (die Partei, die die Umsetzung der Schiedsentscheidung überprüft).
Eckpunkte
- Die Beschwerdegegnerin muss die Umsetzungsmaßnahme notifizieren.
- Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation aufheben, es sei denn, es gibt Uneinigkeit.
- Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet das ursprüngliche Schiedspanel innerhalb von 45 Tagen nach Ersuchen.
- Stellt das Schiedspanel fest, dass die Maßnahme nicht konform ist, wird der Umfang der Aussetzung oder des Ausgleichs angepasst.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 331Artikel 331
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 331Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung(1)Absatz eins,Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahme zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 eine solche Ausgleichsmaßnahme innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels beenden.
(2)Absatz 2,Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnahmen mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens übermittelt. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Stellt das Schiedspanel fest, dass die von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang steht, wird der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich gegebenenfalls nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260082
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.