Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Überprüfung von Maßnahmen, die eine Partei ergreift, um eine Entscheidung eines Schiedspanels umzusetzen, insbesondere nachdem vorläufige Abhilfemaßnahmen wie die Aussetzung von Zugeständnissen oder ein vorübergehender Ausgleich erfolgt sind. Es stellt sicher, dass die Umsetzung der Schiedsentscheidung ordnungsgemäß erfolgt und die vorläufigen Maßnahmen entsprechend angepasst oder beendet werden.
Was es regelt
- Die Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen durch die beklagte Partei an die klagende Partei und den Partnerschaftsausschuss.
- Die Aufhebung der Aussetzung von Zugeständnissen oder die Beendigung von Ausgleichsmaßnahmen.
- Das Verfahren zur Entscheidung durch das ursprüngliche Schiedspanel, wenn sich die Parteien nicht über die Konformität der Umsetzungsmaßnahmen einigen können.
- Die Anpassung des Umfangs von Aussetzungen oder Ausgleichen basierend auf der Entscheidung des Schiedspanels.
Wen es betrifft
- Die Beschwerdegegnerin (die Partei, die eine Schiedsentscheidung umsetzen muss).
- Die Beschwerdeführerin (die Partei, die die Umsetzung der Schiedsentscheidung überprüft).
Eckpunkte
- Die Beschwerdegegnerin muss die Umsetzungsmaßnahme notifizieren.
- Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation aufheben, es sei denn, es gibt Uneinigkeit.
- Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet das ursprüngliche Schiedspanel innerhalb von 45 Tagen nach Ersuchen.
- Stellt das Schiedspanel fest, dass die Maßnahme nicht konform ist, wird der Umfang der Aussetzung oder des Ausgleichs angepasst.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 331Artikel 331 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 331Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung