Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Prüfungen von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln, um deren Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Es legt fest, wer diese Prüfungen durchführen darf und wie sie ablaufen.
Was es regelt
- Die Berechtigung zur Prüfung von Ausgaben im Zusammenhang mit EU-Mitteln.
- Die Art und Weise, wie diese Prüfungen durchgeführt werden, einschließlich der Überprüfung von Mittelbindungen und Zahlungen.
- Den Zugang zu Einrichtungen, Unterlagen und Informationen für Prüfzwecke.
- Die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Rechnungshof und den Rechnungsprüfungsorganen Armeniens.
Wen es betrifft
- Alle Unternehmen, die für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt sind, einschließlich Empfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer.
- Öffentliche Einrichtungen der Republik Armenien, die mit EU-Mitteln in Verbindung stehen.
Eckpunkte
- Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, Prüfungen durchzuführen.
- Prüfungen können vor Ort bei jedem beteiligten Unternehmen vorgenommen werden.
- Prüfungen können bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags erfolgen.
- Inspektoren haben angemessenen Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten, Unterlagen und allen erforderlichen Informationen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 356Artikel 356
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 356Prüfungen(1)Absatz eins,Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(2)Absatz 2,Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen wie auch der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen, einschließlich aller Empfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die direkt oder indirekt EU-Mittel erhalten haben, vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahrs und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in der Republik Armenien vornehmen.
(4)Absatz 4,Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Armenien müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.
(5)Absatz 5,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane der Republik Armenien unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260107
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.