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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Lehrverpflichtung von Lehrern an bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Bildungseinrichtungen. Sie legt fest, wie viele Wochenstunden Lehrer unterrichten müssen und wie verschiedene Unterrichtsarten auf diese Verpflichtung angerechnet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 190/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 556/1990Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1990, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.01.1975 Außerkrafttretensdatum31.08.1990 Text § 2. Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für alpenländische Milchwirtschaft in Rotholz, der Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde Wien, am Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee und den forstlichen Ausbildungsstätten Ossiach und Ort bei Gmunden beträgt ab 1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden und ab 1. September 1976 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen: Paragraph 2, Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für alpenländische Milchwirtschaft in Rotholz, der Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde Wien, am Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee und den forstlichen Ausbildungsstätten Ossiach und Ort bei Gmunden beträgt ab 1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden und ab 1. September 1976 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen: a)Litera a im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Wochenstunden; b)Litera b in den Gegenständen Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im rechts- und staatsbürgerkundlichen Unterricht und in den buchhalterischen Gegenständen 1,05 Wochenstunden; c)Litera c für chemische, physikalische und mikrobiologische Übungen (Praktika) im Labor 0,875 Wochenstunden; d)Litera d im allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter lit. b fällt, 0,875 Wochenstunden undim allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter Litera b, fällt, 0,875 Wochenstunden und e)Litera e im praktischen Unterricht 0,75 Wochenstunden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.