Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Lehrverpflichtung von Lehrern an bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Bildungseinrichtungen. Sie legt fest, wie viele Wochenstunden Lehrer unterrichten müssen und wie verschiedene Unterrichtsarten auf diese Verpflichtung angerechnet werden.
Was es regelt
- Die wöchentliche Lehrverpflichtung von Lehrern.
- Die Anrechnung von Unterrichtsstunden in verschiedenen Fächern auf die Lehrverpflichtung.
- Spezifische Werteinheiten für fachtheoretischen, allgemeinbildenden und praktischen Unterricht sowie für Übungen.
Wen es betrifft
- Lehrer an der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing.
- Lehrer an der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für alpenländische Milchwirtschaft in Rotholz.
- Lehrer an der Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn.
- Lehrer an der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde Wien.
- Lehrer am Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee.
- Lehrer an den forstlichen Ausbildungsstätten Ossiach und Ort bei Gmunden.
Eckpunkte
- Die Lehrverpflichtung betrug ab 1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden.
- Die Lehrverpflichtung betrug ab 1. September 1976 20 Wochenstunden.
- Fachtheoretischer Unterricht sowie Religion, Deutsch, Rechnen, Rechts- und Staatsbürgerkunde und Buchhaltung werden mit 1,05 Wochenstunden angerechnet.
- Chemische, physikalische und mikrobiologische Übungen (Praktika) im Labor werden mit 0,875 Wochenstunden angerechnet.
- Praktischer Unterricht wird mit 0,75 Wochenstunden angerechnet.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 190/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 556/1990Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1990, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.01.1975 Außerkrafttretensdatum31.08.1990 Text §
- Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für alpenländische Milchwirtschaft in Rotholz, der Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde Wien, am Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee und den forstlichen Ausbildungsstätten Ossiach und Ort bei Gmunden beträgt ab
- Jänner 1975 20,5 Wochenstunden und ab
- September 1976 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen: Paragraph 2, Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für alpenländische Milchwirtschaft in Rotholz, der Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde Wien, am Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee und den forstlichen Ausbildungsstätten Ossiach und Ort bei Gmunden beträgt ab
- Jänner 1975 20,5 Wochenstunden und ab
- September 1976 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen: a)Litera a im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Wochenstunden; b)Litera b in den Gegenständen Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im rechts- und staatsbürgerkundlichen Unterricht und in den buchhalterischen Gegenständen 1,05 Wochenstunden; c)Litera c für chemische, physikalische und mikrobiologische Übungen (Praktika) im Labor 0,875 Wochenstunden; d)Litera d im allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter lit. b fällt, 0,875 Wochenstunden undim allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter Litera b, fällt, 0,875 Wochenstunden und e)Litera e im praktischen Unterricht 0,75 Wochenstunden.