← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelte die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien. Es definierte, was als Investition, Investor, Ertrag und Enteignung gilt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (BR Jugoslawien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum28.04.1992 Außerkrafttretensdatum31.07.2002 TextArtikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition'' alle Vermögenswerte, die Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich: a)Litera a bewegliche und unbewegliche Sachen im Eigentum des Investors sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte, Zurückbehaltungsrechte und ähnliche Rechte; b)Litera b Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehm c)Litera c Ansprüche auf Geld, das veranlagt wurde oder aus einer Leistu die erbracht wurde, zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wert in bezug zu einer Investition; d)Litera d Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; e)Litera e öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Gewinnung von Naturschätzen; (2)Absatz 2,gilt die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition als neue Investition; (3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Investor'': a)Litera a jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; b)Litera b jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; (4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Ertrag'' die jenigen Beträge, die e Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte; (5)Absatz 5,umfaßt der Begriff „Enteignung'' jede Maßnahme der Entziehu des Eigentums oder einer Beschränkung mit gleicher Wirkung.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.