Kurz gesagt
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen für österreichische Vermögenswerte, Rechte und Interessen in Jugoslawien. Es legt fest, wie und bis wann solche Ansprüche beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden sind.
Was es regelt
- Das Anmeldeverfahren für Entschädigungsansprüche.
- Die Frist für die Anmeldung dieser Ansprüche.
- Die erforderlichen Formblätter und Belege für die Anmeldung.
- Die Behandlung von Anmeldungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind.
Wen es betrifft
- Personen, die Entschädigungsansprüche für österreichische Vermögenswerte, Rechte und Interessen in Jugoslawien geltend machen wollen.
- Das Bundesministerium für Finanzen als Empfänger der Anmeldungen.
Eckpunkte
- Entschädigungsansprüche müssen bis spätestens 31. Dezember 1963 beim Bundesministerium für Finanzen angemeldet werden, sonst sind sie ausgeschlossen.
- Für die Anmeldung sind amtlich aufgelegte Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ zu verwenden.
- Der Anmeldung müssen Originale oder beglaubigte Abschriften der zur Begründung dienenden Urkunden beigefügt werden.
- Nicht in deutscher Sprache abgefassten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.09.1962
Außerkrafttretensdatum30.12.1963
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextII. Verfahren.römisch zwei. Verfahren.§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis spätestens 31. Dezember 1963 beim Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden.
(2)Absatz 2,Zur Anmeldung sind die amtlich aufgelegten Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ zu verwenden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizuschließen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Absatz 2,
(4)Absatz 4,Sonstige beim Bundesministerium für Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung, doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung Bezug zu nehmen.
AnmerkungÜR: Art. II, BGBl. Nr. 64/1972ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972,
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR40268447
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.