Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Herabstufung von Abfällen zur Deponierung und legt fest, wer diese Herabstufung vornehmen darf und welche Prüfungen dafür erforderlich sind.
Was es regelt
- Die Herabstufung von Abfällen zum Zweck der Deponierung.
- Die Anforderungen an immobilisierte oder stabilisierte Abfälle vor der Deponierung.
- Die Übermittlung von Prüfungsergebnissen an die zuständige Bundesministerin.
- Das Verbot der Zwischenlagerung von Abfällen im Deponiebereich vor dem Nachweis der Nichtgefährlichkeit.
Wen es betrifft
- Inhaber von Deponien.
- Personen, die immobilisierte oder stabilisierte Abfälle zur Deponierung vorbereiten.
Eckpunkte
- Nur der Inhaber der Deponie darf eine Herabstufung eines Abfalls zum Zweck der Deponierung für die von ihm betriebene Deponie vornehmen.
- Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist zusätzlich eine Eignungsprüfung gemäß § 14 DVO 2008 für den behandelten Abfall erforderlich, ausgenommen Feldversuche und Bohrkernuntersuchungen.
- Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen der Bundesministerin spätestens acht Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums (bei Abfallströmen) oder nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises (bei Einzelchargen) übermittelt werden.
- Eine Zwischenlagerung von Abfällen im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers ist unzulässig, bevor die Nichtgefährlichkeit ordnungsgemäß angezeigt wurde.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung 2020 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum01.10.2020 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAusstufung zum Zweck der Deponierung§ 7.Paragraph 7, Eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls zum Zweck der Deponierung darf nur durch den Inhaber der Deponie für die zulässige Ablagerung auf der von ihm betriebenen Deponie erfolgen. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist zusätzlich zu den Anforderungen des § 5 Abs. 2 für den unbehandelten Abfall eine Eignungsprüfung gemäß § 14 DVO 2008 für den behandelten Abfall, mit Ausnahme der Ergebnisse der Feldversuche und der Untersuchung der Bohrkerne, anzuschließen. Diese Ergebnisse sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall spätestens acht Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums oder bei Einzelchargen spätestens acht Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises zu übermitteln. Ein Zwischenlagern von Abfällen im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers vor der ordnungsgemäßen Anzeige zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist unzulässig. Eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls zum Zweck der Deponierung darf nur durch den Inhaber der Deponie für die zulässige Ablagerung auf der von ihm betriebenen Deponie erfolgen. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist zusätzlich zu den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2, für den unbehandelten Abfall eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 14, DVO 2008 für den behandelten Abfall, mit Ausnahme der Ergebnisse der Feldversuche und der Untersuchung der Bohrkerne, anzuschließen. Diese Ergebnisse sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall spätestens acht Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums oder bei Einzelchargen spätestens acht Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises zu übermitteln. Ein Zwischenlagern von Abfällen im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers vor der ordnungsgemäßen Anzeige zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist unzulässig. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20011285 DokumentnummerNOR40226662