Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Notifizierungspflicht bei der Ausfuhr von Abfällen und Altölen aus Österreich, die unter die EG-Verbringungsverordnung fallen. Es legt fest, wann eine solche Notifizierung erforderlich ist und wie sie abläuft.
Was es regelt
- Die Notifizierungspflicht für die Verbringung von Abfällen und Altölen aus Österreich.
- Ausnahmen von der Notifizierungspflicht für bestimmte Abfälle zur Verwertung.
- Die Übermittlung der Notifizierung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Fälle, in denen die Weiterleitung der Notifizierung unterbleiben kann.
Wen es betrifft
- Personen, die Abfälle oder Altöle aus Österreich ausführen möchten, die der Notifizierungspflicht unterliegen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
Eckpunkte
- Wer Abfälle oder Altöle aus Österreich ausführen will, die gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtig sind, muss dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie notifizieren.
- Nicht notifizierungspflichtig ist die Verbringung von Abfällen, die ausschließlich zur Verwertung bestimmt und in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführt sind, außer in bestimmten Fällen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie leitet die Notifizierung an die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und für die Durchfuhr sowie an den Empfänger weiter.
- Die Weiterleitung der Notifizierung kann unterbleiben, wenn Einwände gegen die Verbringung von Abfällen oder Altölen zur Beseitigung erhoben werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35
Inkrafttretensdatum01.01.1997
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNotifizierung bei der Ausfuhr§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Wer eine gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu notifizieren (§ 35a). Nicht notifizierungspflichtig ist die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfällen, mit Ausnahme jener in einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 bestimmten Abfälle.Wer eine gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu notifizieren (Paragraph 35 a,). Nicht notifizierungspflichtig ist die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang römisch zwei der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfällen, mit Ausnahme jener in einer Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, bestimmten Abfälle.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Die Weiterleitung der Notifizierung kann unterbleiben, wenn unmittelbar Einwände gegen die Verbringung von Abfällen oder Altölen zur Beseitigung in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 3 EG-VerbringungsV erhoben werden.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Die Weiterleitung der Notifizierung kann unterbleiben, wenn unmittelbar Einwände gegen die Verbringung von Abfällen oder Altölen zur Beseitigung in Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz 3, EG-VerbringungsV erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139807
alte DokumentnummerN8199657366J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.