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Kurz gesagt

Diese Regelung legt fest, welche zusätzlichen Anforderungen für Förderanträge von Beteiligungsorganisationen im Rahmen des NPO-Fonds gelten. Sie stellt sicher, dass diese Organisationen einen Beitrag zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken leisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum08.07.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Abkürzung3. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextAntragstellung von Beteiligungsorganisationen§ 16.Paragraph 16, (1)Absatz eins,In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen. (2)Absatz 2,Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen. Zuletzt aktualisiert am07.07.2021 Gesetzesnummer20011598 DokumentnummerNOR40235778

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.