Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, welche zusätzlichen Anforderungen für Förderanträge von Beteiligungsorganisationen im Rahmen des NPO-Fonds gelten. Sie stellt sicher, dass diese Organisationen einen Beitrag zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken leisten.
Was es regelt
- Zusätzliche Bestätigungen in Förderanträgen von Beteiligungsorganisationen.
- Die Notwendigkeit, den Beitrag zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu bestätigen.
- Die Zeichnung der Anträge durch vertretungsbefugte Organe.
Wen es betrifft
- Beteiligungsorganisationen, die Förderungen beantragen.
- Organisationen, die Beteiligungsorganisationen zu mehr als 50% halten.
Eckpunkte
- Das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation muss bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeiten leistet.
- Bei Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 müssen dies alle beteiligten Organisationen bestätigen.
- Anträge von Beteiligungsorganisationen müssen zusätzlich vom vertretungsbefugten Organ der Organisation, die sie zu mehr als 50% hält, gezeichnet werden.
- Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum08.07.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung3. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextAntragstellung von Beteiligungsorganisationen§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.
Zuletzt aktualisiert am07.07.2021
Gesetzesnummer20011598
DokumentnummerNOR40235778
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.