Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz, um Betrug und andere rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen. Es legt fest, wann ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgelehnt werden kann.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen.
- Die Möglichkeit, ein Ersuchen um Zusammenarbeit abzulehnen.
- Die Notwendigkeit, den Gemischten Ausschuss vor einer Ablehnung zu unterrichten.
Wen es betrifft
- Die Behörden der Vertragsparteien (EG, Mitgliedstaaten, Schweiz).
- Der Gemischte Ausschuss.
Eckpunkte
- Eine Behörde kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn die ersuchende Partei wiederholt ähnlichen Ersuchen nicht nachgekommen ist.
- Vor einer solchen Ablehnung muss der Gemischte Ausschuss informiert werden, damit er eine Stellungnahme abgeben kann.
- Das Abkommen ist zwischen Österreich und bestimmten Vertragsparteien seit dem 21. März 2018 vorläufig anwendbar.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 41Artikel 41
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 41Gegenseitigkeit(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei einem Ersuchen um Zusammenarbeit in ähnlichen Fällen wiederholt nicht stattgegeben hat.
(2) Bevor ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgelehnt wird, ist der Gemischte Ausschuss zu unterrichten, damit er sich dazu äußern kann.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201384
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.