Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten von Abgabenbehörden nach Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation. Es legt fest, welche Ämter bestimmte Aufgaben übernehmen, die zuvor von anderen Behörden wahrgenommen wurden.
Was es regelt
- Die Übernahme von Aufgaben der Finanzlandesdirektion oder Finanzlandesdirektionen durch Zollämter oder Finanzämter.
- Die Ersetzung der Zuständigkeiten von Hauptzollämtern durch Zollämter.
- Die Behandlung von Anbringen bei einer Abgabenbehörde, die ihre Zuständigkeit verloren hat.
- Die Zuständigkeit für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Wen es betrifft
- Finanzlandesdirektionen, Finanzämter und Zollämter.
- Personen, die Anbringen bei Abgabenbehörden einreichen.
Eckpunkte
- Aufgaben der Finanzlandesdirektion, die nicht auf besondere Organisationseinheiten übertragen werden, sind von den in § 27 definierten Zollämtern oder den in § 13 definierten Finanzämtern wahrzunehmen.
- Die in § 27 definierten Zollämter treten an die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter.
- Anbringen können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten von Änderungen der Zuständigkeit weiterhin bei der ursprünglichen Abgabenbehörde eingebracht werden, sofern der Einschreiter nicht vorher über die Änderung informiert wurde.
- Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 19 zuständigen Finanzamt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum31.12.2010
Außerkrafttretensdatum14.12.2012
TextÜbergangsregelungen§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 AVOG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 übertragen werden, sind diese von den in § 27 definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 13 definierten Finanzämtern wahrzunehmen.Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (Paragraph 2, AVOG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, übertragen werden, sind diese von den in Paragraph 27, definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in Paragraph 13, definierten Finanzämtern wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in § 27 definierten Zollämter.An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in Paragraph 27, definierten Zollämter.
(3)Absatz 3,Verliert eine Abgabenbehörde durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4)Absatz 4,Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 19 zuständigen Finanzamt.Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß Paragraph 19, zuständigen Finanzamt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.