Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für die Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten, zwischen den Vertragsparteien. Es legt fest, wie Anträge gestellt und bearbeitet werden müssen.
Was es regelt
- Die Einreichung von Durchbeförderungsersuchen.
- Die erforderlichen Informationen in einem Durchbeförderungsersuchen.
- Die Fristen für die Beantwortung von Durchbeförderungsersuchen.
- Die Befreiung von der Visumspflicht für durchzubefördernde Personen und Begleitpersonen.
Wen es betrifft
- Personen, die sich rechtswidrig aufhalten und durchbefördert werden sollen.
- Die zuständigen Behörden der ersuchenden und ersuchten Parteien.
Eckpunkte
- Ein Durchbeförderungsersuchen muss spätestens zehn (10) Kalendertage vor der geplanten Durchbeförderung schriftlich eingereicht werden.
- Das Ersuchen muss spezifische Informationen enthalten, wie Transitrouten, Personendaten und den vorgesehenen Grenzkontrollpunkt.
- Die ersuchte Partei muss innerhalb von fünf (5) Kalendertagen auf das Ersuchen antworten; andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt.
- Die durchzubefördernde Person und Begleitpersonen benötigen kein Flughafen-Transitvisum.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.05.2026
Index49/06 Schubverkehr
TextArtikel 9Durchbeförderungsverfahren1.Ziffer eins
Ein Durchbeförderungsersuchen muss spätestens zehn (10) Kalendertage vor der geplanten Durchbeförderung schriftlich bei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei eingereicht werden und folgende Informationen enthalten:
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die Transitrouten, Transitstaaten (falls vorhanden) und den Bestimmungsstaat;
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die Daten der betreffenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Typ und Nummer des Reisedokuments);
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den vorgesehenen Grenzkontrollpunkt, den Zeitpunkt der Überstellung der Person im Transit und den möglichen Einsatz von Begleitpersonen;
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eine Erklärung, dass nach Ansicht der ersuchenden Partei die Bedingungen gemäß Absatz 2 des Artikels 8 dieses Abkommens erfüllt sind und keine Gründe für eine Ablehnung gemäß Absatz 3 des Artikels 8 dieses Abkommens bekannt sind.
2.Ziffer 2
Durchbeförderungsersuchen sind unter Verwendung des gemeinsamen Antragsformulars für die Durchbeförderung aus Anhang 8 dieses Abkommens einzureichen, das mit sicheren Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, übermittelt werden kann.
3.Ziffer 3
Die ersuchte Partei muss die ersuchende Partei sofort, jedoch spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Eingang des Antrags schriftlich über die Durchbeförderung informieren, indem sie die Grenzkontrollpunkte und den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchbeförderung bestätigt oder der ersuchenden Partei die Ablehnung der Durchbeförderung und die Gründe dafür mitteilt. Wenn die ersuchte Partei innerhalb von fünf (5) Kalendertagen keine Antwort gibt, wird der Durchbeförderung zugestimmt. Die Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen kann durch jedes Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Mittel, übermittelt werden.
4.Ziffer 4
Die Person, die rückübernommen werden soll, sowie mögliche Begleitpersonen sind von der Verpflichtung befreit, ein Flughafen Transitvisum zu erhalten.
SchlagworteGeburtsort
Zuletzt aktualisiert am28.04.2026
Gesetzesnummer20013165
DokumentnummerNOR40277566
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.