Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, welche zusätzlichen Bestätigungen und Unterschriften für Förderanträge von Beteiligungsorganisationen erforderlich sind. Sie stellt sicher, dass diese Organisationen einen Beitrag zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken leisten.
Was es regelt
- Zusätzliche Anforderungen an Förderanträge von Beteiligungsorganisationen.
- Die Bestätigung des Beitrags zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeiten.
- Die Unterschrift von vertretungsbefugten Organen bei solchen Anträgen.
Wen es betrifft
- Beteiligungsorganisationen, die Förderungen beantragen.
- Förderbare Organisationen, die Beteiligungsorganisationen zu mehr als 50% halten.
Eckpunkte
- Das vertretungsbefugte Organ der Mutterorganisation muss bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unterstützt.
- Bei Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 müssen alle beteiligten Organisationen diese Bestätigung abgeben.
- Anträge von Beteiligungsorganisationen müssen zusätzlich vom vertretungsbefugten Organ der Mutterorganisation (nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3) unterzeichnet werden, wenn diese die Beteiligungsorganisation zu mehr als 50% hält.
- Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 müssen von allen beteiligten Organisationen unterzeichnet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum05.03.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung2. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextAntragstellung von Beteiligungsorganisationen§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.
Zuletzt aktualisiert am08.03.2021
Gesetzesnummer20011489
DokumentnummerNOR40231677
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.