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Kurz gesagt

Diese Regelung legt spezielle Anforderungen für Förderanträge von Beteiligungsorganisationen fest, insbesondere bezüglich der Bestätigung ihres Beitrags zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum21.02.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2023 Abkürzung4. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextAntragstellung von Beteiligungsorganisationen§ 16.Paragraph 16, (1)Absatz eins,In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen. (2)Absatz 2,Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen. Zuletzt aktualisiert am18.02.2022 Gesetzesnummer20011823 DokumentnummerNOR40242391

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.