Kurz gesagt
Diese Regelung legt spezielle Anforderungen für Förderanträge von Beteiligungsorganisationen fest, insbesondere bezüglich der Bestätigung ihres Beitrags zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.
Was es regelt
- Zusätzliche Anforderungen für Förderanträge von Beteiligungsorganisationen.
- Die Bestätigung des Beitrags der Beteiligungsorganisation zu den Zwecken der förderbaren Organisation.
- Die Zeichnung von Anträgen durch vertretungsbefugte Organe.
Wen es betrifft
- Beteiligungsorganisationen, die Förderanträge stellen.
- Förderbare Organisationen, die Beteiligungsorganisationen zu mehr als 50% halten.
Eckpunkte
- Das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation muss bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeiten leistet.
- Diese Bestätigung ist erforderlich, wenn die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird.
- Anträge von Beteiligungsorganisationen müssen zusätzlich vom vertretungsbefugten Organ der Organisation gezeichnet werden, die die Beteiligungsorganisation zu mehr als 50% hält.
- Bei Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 müssen alle beteiligten Organisationen die Bestätigung abgeben und den Antrag zeichnen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum21.02.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung4. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextAntragstellung von Beteiligungsorganisationen§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.
Zuletzt aktualisiert am18.02.2022
Gesetzesnummer20011823
DokumentnummerNOR40242391
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.