Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, welche zusätzlichen Bestätigungen und Unterschriften bei Förderanträgen von Beteiligungsorganisationen erforderlich sind. Sie stellt sicher, dass die Aktivitäten der Beteiligungsorganisation den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken der übergeordneten Organisation dienen.
Was es regelt
- Zusätzliche Anforderungen an Förderanträge von Beteiligungsorganisationen.
- Die Bestätigung des Beitrags der Beteiligungsorganisation zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.
- Die erforderlichen Unterschriften auf Anträgen von Beteiligungsorganisationen.
Wen es betrifft
- Beteiligungsorganisationen, die Förderanträge stellen.
- Organisationen, die Beteiligungsorganisationen zu mehr als 50% halten.
Eckpunkte
- Das vertretungsbefugte Organ der übergeordneten Organisation muss bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeiten beiträgt.
- Diese Bestätigung ist erforderlich, wenn die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird.
- Anträge von Beteiligungsorganisationen müssen zusätzlich vom vertretungsbefugten Organ der übergeordneten Organisation gezeichnet werden.
- Bei Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 müssen alle beteiligten Organisationen die Bestätigung abgeben und den Antrag zeichnen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum04.07.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung5. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextAntragstellung von Beteiligungsorganisationen§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.
Zuletzt aktualisiert am01.07.2022
Gesetzesnummer20011952
DokumentnummerNOR40245268
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.