Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Staat und einem Investor eines anderen Staates, die aus Investitionen entstehen, beigelegt werden. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten zunächst gütlich gelöst werden sollen, andernfalls aber einem internationalen Schiedsverfahren unterliegen können.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die aus Investitionen entstehen.
- Die Möglichkeit eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
- Die Verbindlichkeit und Vollstreckung von Schiedssprüchen.
- Den Verzicht auf die Erschöpfung innerstaatlicher Verfahren in bestimmten Fällen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten) und Investoren der anderen Vertragspartei.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst freundschaftlich beigelegt werden.
- Wenn keine Einigung innerhalb von drei Monaten erzielt wird, kann die Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vorgelegt werden.
- Ein Schiedsspruch ist endgültig und bindend und wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- Eine Vertragspartei kann nicht einwenden, dass der Investor bereits eine Entschädigung aufgrund einer Garantie erhalten hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 523/1991Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum01.11.1991
TextArtikel 8Meinungsverschiedenheiten aus Investitionen(1)Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine solche Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) geschaffen wurde, vorgelegt. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3)Absatz 3,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(4)Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten hat.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.