Kurz gesagt
Dieses Gesetz definiert wichtige Begriffe für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, das am 20. August 1958 in Kraft getreten ist. Es legt fest, was unter Begriffen wie "Ursprünglicher Vertrag", "Bestehender Vertrag" und "Echte Konversion" zu verstehen ist.
Was es regelt
- Die Bedeutung von Begriffen, die in den Empfehlungen des Abkommens verwendet werden.
- Die Definition eines "Ursprünglichen Vertrags" als der Vertrag bei Aufnahme der Anleihe.
- Die Definition eines "Bestehenden Vertrags" nach einer oder mehreren echten Konversionen.
- Die Kriterien für eine "Echte Konversion" und die Beweislast dafür.
Wen es betrifft
- Gläubiger und deren Vertreter, die von deutschen Auslandsschulden betroffen sind.
- Schuldner, die deutsche Auslandsschulden haben.
Eckpunkte
- Eine "Echte Konversion" ist eine Vertragsänderung vor dem 9. Juni 1933 oder danach wegen Zahlungsunfähigkeit oder freier Verhandlungen.
- Bei Meinungsverschiedenheiten über freie Verhandlungen wird vermutet, dass eine Abrede mit einem deutschen Treuhänder für Feindvermögen oder einem einseitigen Angebot nicht frei verhandelt wurde.
- Der Schuldner muss beweisen, dass eine Konversion echt war.
- Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.
- "Deutschland" bezieht sich auf das Gebiet des Deutschen Reichs vom 1. Januar 1937.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IIAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch zwei
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL IIARTIKEL römisch zweiBegriffsbestimmungenSofern der Zusammenhang nicht eine andere Auslegung erfordert, haben die nachstehenden in diesen Empfehlungen verwendeten Begriffe folgende Bedeutungen:
Ursprünglicher Vertrag – Der im Zeitpunkt der Aufnahme der Anleihe abgeschlossene Vertrag.
Bestehender Vertrag – Der ursprüngliche Vertrag; hat dieser eine echte Konversion oder mehrere echte Konversionen erfahren, so gilt als bestehender Vertrag derjenige, der sich aus der letzten echten Konversion ergeben hat.
Echte Konversion – Eine Änderung in den Bedingungen des Anleihevertrages vor dem 9. Juni 1933; ferner eine Änderung, die an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen vorgenommen wurde.
a)Litera a
Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Änderung im Wege freier Verhandlungen vorgenommen wurde, ist zu vermuten, daß eine Abrede, bei der der deutsche Treuhänder für Feindvermögen den Gläubiger vertreten hat oder die sich lediglich aus der Annahme eines von dem Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger ergeben hat, nicht im Wege freier Verhandlungen zustande gekommen ist.
b)Litera b
Bei jeder Meinungsverschiedenheit hat der Schuldner zu beweisen, daß die Konversion echt war.
c)Litera c
Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.
Gläubiger – Dieser Begriff schließt auch Gläubigervertreter ein, die nach Artikel VIII dieser Regelungsbedingungen ernannt worden sind.Gläubiger – Dieser Begriff schließt auch Gläubigervertreter ein, die nach Artikel römisch acht dieser Regelungsbedingungen ernannt worden sind.
Deutschland – Das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 1. Januar 1937.
Ansässig in – mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in; eine juristische Person hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West), wenn sie im Handelsregister des betreffenden Gebietes eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003550
DokumentnummerNOR40055320
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.