Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Konsultation zwischen den beteiligten Parteien im Interesse einer beständigen und wirksamen Durchführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden. Es sieht Beratungen vor, wenn die Bundesrepublik Deutschland oder ein Gläubigerstaat dies beantragt, um Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Auslandsverbindlichkeiten zu besprechen.
Was es regelt
- Die Durchführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und seiner Anlagen.
- Beratungen zwischen den hauptsächlich beteiligten Parteien des Abkommens.
- Die Berücksichtigung wirtschafts-, finanz- und währungspolitischer Gesichtspunkte bei Schwierigkeiten der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Einholung des Rates internationaler Organisationen oder unabhängiger Sachverständiger.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Gläubigerstaaten, auf die ein wesentlicher Anteil an den Schulden entfällt.
Eckpunkte
- Beratungen finden statt, wenn die Bundesrepublik Deutschland oder ein Gläubigerstaat darum ersucht.
- Alle Parteien des Abkommens dürfen an den Beratungen teilnehmen und Vertreter ihrer Gläubiger oder Schuldner hinzuziehen.
- Bei Schwierigkeiten der Bundesrepublik Deutschland sind alle maßgeblichen wirtschafts-, finanz- und währungspolitischen Gesichtspunkte zu beachten.
- Der Rat geeigneter internationaler Organisationen oder unabhängiger Sachverständiger kann auf Beschluss der hauptsächlich beteiligten Parteien eingeholt werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 34Artikel 34 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL 34KonsultationIm Interesse einer beständigen und wirksamen Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen zur Zufriedenheit aller Beteiligten wird, unbeschadet der von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtungen, folgendes vorgesehen: a)Litera a Die hauptsächlich beteiligten Parteien dieses Abkommens werden in Beratungen eintreten, wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung eines Gläubigerstaates, auf den ein wesentlicher Anteil an den durch dieses Abkommen erfaßten Schulden entfällt, darum ersucht. Alle Parteien dieses Abkommens sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen; im Falle ihrer Teilnahme können sie Vertreter der in Betracht kommenden Gläubiger oder Schuldner ihres Staates hinzuziehen. b)Litera b Befassen sich die Beratungen mit einer Lage, in der sich die Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Auffassung Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Auslandsverbindlichkeiten gegenübersieht, so ist allen maßgeblichen wirtschafts-, finanz- und währungspolitischen Gesichtspunkten Beachtung zu schenken, die auf die Transferfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch innere und äußere Umstände beeinflußt wird, und auf die beständige Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik nach diesem Abkommen und seinen Anlagen sowie nach dem Abkommen über die Nachkriegs-Wirtschaftshilfe Bezug haben. Die Grundsätze, von denen sich die Konferenz über Deutsche Auslandsschulden leiten ließ, die Ziele, die sie verfolgte, und die Zusage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu sichern, sind gebührend zu berücksichtigen. Auf Beschluß der an den Beratungen hauptsächlich beteiligten Parteien dieses Abkommens ist der Rat geeigneter internationaler Organisationen oder anderer unabhängiger Sachverständiger einzuholen. Ein entsprechendes Ersuchen kann von der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen hauptsächlich beteiligten Partei dieses Abkommens gestellt werden. Zuletzt aktualisiert am23.10.2025 Gesetzesnummer10003894 DokumentnummerNOR40055305