Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen oder Ausnahmegründe im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen nachweisen muss. Es legt fest, wann und wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist.
Was es regelt
- Den Nachweis von Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 16.
- Den Nachweis eines Ausnahmegrundes für das Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen.
- Die Erfüllung der Pflichten von Betriebsstätten- und Arbeitsortinhabern sowie Verkehrsbetreibern bei glaubhaft gemachtem Ausnahmegrund.
Wen es betrifft
- Personen, die bestimmte Voraussetzungen oder Ausnahmegründe im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen geltend machen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie Betreiber von Verkehrsmitteln.
Eckpunkte
- Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 16 müssen auf Verlangen gegenüber bestimmten Stellen glaubhaft gemacht werden.
- Der Ausnahmegrund, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist (§ 16 Abs. 3), muss durch eine ärztliche Bestätigung eines in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachgewiesen werden.
- Wird ein Ausnahmegrund gegenüber Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder Betreibern eines Verkehrsmittels glaubhaft gemacht, haben diese ihre Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum17.12.2020
Außerkrafttretensdatum25.12.2020
Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 16 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 16, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund des § 16 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.Der Ausnahmegrund des Paragraph 16, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am09.05.2022
Gesetzesnummer20011404
DokumentnummerNOR40228736
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.