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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen oder Ausnahmegründe im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen nachweisen muss. Es legt fest, wann und wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum17.12.2020 Außerkrafttretensdatum25.12.2020 Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGlaubhaftmachung§ 17.Paragraph 17, (1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 16 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 16, ist auf Verlangen gegenüber 1.Ziffer eins Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, 2.Ziffer 2 Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie 3.Ziffer 3 Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. (2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund des § 16 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.Der Ausnahmegrund des Paragraph 16, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. (3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen. SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am09.05.2022 Gesetzesnummer20011404 DokumentnummerNOR40228736

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.