Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Albanien) beigelegt werden. Es legt einen Prozess fest, der von freundschaftlichen Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
- Die Bildung und Zusammensetzung eines Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Entscheidungsfindung und die Kostenverteilung im Schiedsgerichtsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Albanien).
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese einigen sich auf einen Vorsitzenden.
- Die Kosten des Vorsitzenden und sonstige Kosten werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Albanien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 372/1995Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.08.1995
TextArtikel 9Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4)Absatz 4,Werden die in Absatz 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
(6)Absatz 6,Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.