← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie Förderungen für Organisationen berechnet werden, die nach dem 1. Jänner 2021 neu gegründet oder umstrukturiert wurden und daher keinen vollständigen Jahresabschluss für 2021 haben. Sie legt fest, wie der Einnahmenentfall und der Struktursicherungsbeitrag in diesen speziellen Fällen ermittelt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum04.07.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2023 Abkürzung5. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextBerechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen nach dem 1. Jänner 2021§ 9.Paragraph 9, (1)Absatz eins,Für förderbare Organisationen, für die aufgrund von einer nach dem 1. Jänner 2021 erfolgten Errichtung oder Neugründung kein Rechnungsabschluss für das gesamte Jahr 2021 vorliegt, wird für die Berechnung des Einnahmenentfalls die Summe der dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis Dezember 2021 und 25% der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds zugrunde gelegt. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren. Bei der Angabe der monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis Dezember 2021 sind Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds nicht zu berücksichtigen. (2)Absatz 2,Der Struktursicherungsbeitrag für Neugründungen beträgt 5% des vierfachen gemäß Abs. 1 für die Berechnung des Einnahmenentfalls herangezogenen Betrags. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 35 000 Euro begrenzt und kann nur dann gewährt werden, wenn auch Kosten gemäß § 7 Abs. 2 in der Höhe von zumindest 250 Euro gefördert werden.Der Struktursicherungsbeitrag für Neugründungen beträgt 5% des vierfachen gemäß Absatz eins, für die Berechnung des Einnahmenentfalls herangezogenen Betrags. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 35 000 Euro begrenzt und kann nur dann gewährt werden, wenn auch Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in der Höhe von zumindest 250 Euro gefördert werden. (3)Absatz 3,Im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen ist im Vergleichszeitraum und für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen. Zuletzt aktualisiert am01.07.2022 Gesetzesnummer20011952 DokumentnummerNOR40245261

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.