Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Förderungen für Organisationen berechnet werden, die nach dem 1. Jänner 2021 neu gegründet oder umstrukturiert wurden und daher keinen vollständigen Jahresabschluss für 2021 haben. Sie legt fest, wie der Einnahmenentfall und der Struktursicherungsbeitrag in diesen speziellen Fällen ermittelt werden.
Was es regelt
- Die Berechnung des Einnahmenentfalls für förderbare Organisationen, die nach dem 1. Jänner 2021 gegründet oder neu gegründet wurden.
- Die Berücksichtigung von Zuschüssen aus dem NPO-Unterstützungsfonds bei der Berechnung des Einnahmenentfalls.
- Die Höhe und Bedingungen für den Struktursicherungsbeitrag bei Neugründungen.
- Die Vorgehensweise bei Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen.
Wen es betrifft
- Förderbare Organisationen, die nach dem 1. Jänner 2021 errichtet oder neu gegründet wurden.
- Organisationen, die Umgründungen oder vergleichbare Strukturänderungen erfahren haben.
Eckpunkte
- Für Neugründungen wird der Einnahmenentfall basierend auf den dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen bis Dezember 2021 und 25% der bereits erhaltenen NPO-Zuschüsse berechnet.
- Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind bei der Angabe der monatlichen Einnahmen nicht zu berücksichtigen.
- Der Struktursicherungsbeitrag für Neugründungen beträgt 5% des vierfachen des für die Einnahmenentfallberechnung herangezogenen Betrags.
- Der Struktursicherungsbeitrag ist auf maximal 35.000 Euro begrenzt und wird nur gewährt, wenn auch Kosten von mindestens 250 Euro gefördert werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum04.07.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung5. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextBerechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen nach dem 1. Jänner 2021§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für förderbare Organisationen, für die aufgrund von einer nach dem 1. Jänner 2021 erfolgten Errichtung oder Neugründung kein Rechnungsabschluss für das gesamte Jahr 2021 vorliegt, wird für die Berechnung des Einnahmenentfalls die Summe der dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis Dezember 2021 und 25% der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds zugrunde gelegt. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren. Bei der Angabe der monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis Dezember 2021 sind Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der Struktursicherungsbeitrag für Neugründungen beträgt 5% des vierfachen gemäß Abs. 1 für die Berechnung des Einnahmenentfalls herangezogenen Betrags. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 35 000 Euro begrenzt und kann nur dann gewährt werden, wenn auch Kosten gemäß § 7 Abs. 2 in der Höhe von zumindest 250 Euro gefördert werden.Der Struktursicherungsbeitrag für Neugründungen beträgt 5% des vierfachen gemäß Absatz eins, für die Berechnung des Einnahmenentfalls herangezogenen Betrags. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 35 000 Euro begrenzt und kann nur dann gewährt werden, wenn auch Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in der Höhe von zumindest 250 Euro gefördert werden.
(3)Absatz 3,Im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen ist im Vergleichszeitraum und für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am01.07.2022
Gesetzesnummer20011952
DokumentnummerNOR40245261
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