Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Fristen und die Art der Übermittlung von Monatsausweisen an die Oesterreichische Nationalbank. Es legt fest, wann und wie bestimmte Teile dieser Ausweise eingereicht werden müssen.
Was es regelt
- Die Fristen für die Übermittlung verschiedener Teile des Monatsausweises (Teile A, B, C und D).
- Die Form der Übermittlung der Monatsausweise (elektronische Datenträger).
- Die Möglichkeit für Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, ihre Monatsausweise über eine Zentralstelle einzureichen.
- Die Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen.
Wen es betrifft
- Die Oesterreichische Nationalbank.
- Kreditinstitute, insbesondere solche, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind.
Eckpunkte
- Teile A und B des Monatsausweises sind spätestens bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
- Teil C des Monatsausweises ist spätestens bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
- Teil D des Monatsausweises ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
- Monatsausweise müssen in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger übermittelt werden, die Mindestanforderungen der Oesterreichischen Nationalbank entsprechen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel3. Monatsausweisverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 688/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/1997Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.12.1996
Außerkrafttretensdatum31.12.1997
Text§ 2. (1) Die Teile A und B des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Die Teile A und B des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.