← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Fristen und die Art der Übermittlung von Monatsausweisen an die Oesterreichische Nationalbank. Es legt fest, wann und wie bestimmte Teile dieser Ausweise eingereicht werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. Monatsausweisverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 688/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/1997Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1997, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.12.1996 Außerkrafttretensdatum31.12.1997 Text§ 2. (1) Die Teile A und B des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Die Teile A und B des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. (2)Absatz 2,Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen. (3)Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist übermittelt werden. (4)Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.