Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Ersuchen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Es legt fest, wie Ersuchen bearbeitet werden und welche Schritte bei möglichen Hindernissen oder Verzögerungen zu unternehmen sind.
Was es regelt
- Die umgehende und vollständige Durchführung von Ersuchen.
- Die Information über Umstände, die die Durchführung eines Ersuchens hemmen oder verzögern.
- Die Behandlung von Ersuchen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde fallen.
- Die Vertraulichkeit von Ersuchen und deren Durchführung.
Wen es betrifft
- Die ersuchende zuständige Behörde.
- Die ersuchte zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Die ersuchte Behörde muss alle Maßnahmen ergreifen, um Ersuchen umgehend und vollständig durchzuführen.
- Die ersuchende Behörde muss sofort informiert werden, wenn die Durchführung eines Ersuchens gehemmt wird oder erhebliche Verzögerungen auftreten.
- Falls die Durchführung eines Ersuchens die Strafverfolgung oder andere Verfahren im Staat der ersuchten Behörde beeinträchtigt, kann die Durchführung ausgesetzt oder unter Bedingungen erfolgen.
- Die Vertraulichkeit des Ersuchens, seines Inhalts und der Hilfeleistung muss gewährleistet sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 143/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.12.2004
TextArtikel 6DURCHFÜHRUNG VON ERSUCHEN(1)Absatz eins,
Die ersuchte zuständige Behörde ergreift alle Maßnahmen, die umgehende und vollständige Durchführung von Ersuchen zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,
Die ersuchende zuständige Behörde wird umgehend von möglichen Umständen, welche die Durchführung eines Ersuchens hemmen oder Beträchtliche Verzögerungen bei der Durchführung verursachen, in Kenntnis gesetzt.
(3)Absatz 3,
Falls die Durchführung eines Ersuchens nicht in den Zuständigkeitsbereich der ersuchten zuständigen Behörde fällt, wird die ersuchende zuständige Behörde sofort entsprechend informiert.
(4)Absatz 4,
Die ersuchte zuständige Behörde kann weitere Informationen anfordern, wenn sie diese für die Durchführung eines Ersuchens als erforderlich ansieht.
(5)Absatz 5,
Falls die ersuchte zuständige Behörde der Auffassung ist, daß die sofortige Durchführung eines Ersuchens die Strafverfolgung, andere Verfahren oder Ermittlungen, die in ihrem Staat anhängig sind, beeinträchtigt, kann sie die Durchführung des Ersuchens aussetzen, oder der Durchführung unter Bedingungen, die nach Rücksprache mit der ersuchenden zuständigen Behörde vereinbart werden, zustimmen. Falls die ersuchende zuständige Behörde zustimmt, Hilfeleistung unter den vorgeschlagenen Bedingungen zu erhalten, sind diese Bedingungen einzuhalten.
(6)Absatz 6,
Nach Erhalt eines von der ersuchenden zuständigen Behörde gestellten Ersuchens ergreift die ersuchte zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Tatsache, daß ein Ersuchen gestellt wurde, dessen Inhalts und angeschlossener Dokumente, sowie der Tatsache, dass Hilfeleistung erfolgt, zu gewährleisten. Falls es nicht möglich ist, dem Ersuchen unter Wahrung der Vertraulichkeit nachzukommen, informiert die ersuchte zuständige Behörde die ersuchende zuständige Behörde dementsprechend, woraufhin letztere entscheiden kann, ob es annehmbar ist, dass das Ersuchen unter diesen Bedingungen durchgeführt wird.
(7)Absatz 7,
Die ersuchte zuständige Behörde informiert die ersuchende zuständige Behörde so rasch wie möglich über die Ergebnisse der Durchführung des Ersuchens.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.