Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen nachweisen muss. Sie legt fest, wann und wem gegenüber diese Nachweise zu erbringen sind.
Was es regelt
- Die Glaubhaftmachung von Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 17.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen für das Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Schutzvorrichtung.
- Den Nachweis einer Schwangerschaft als Ausnahmegrund.
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Betreibern von Verkehrsmitteln bei glaubhaft gemachten Ausnahmegründen.
Wen es betrifft
- Personen, die die Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 17 nachweisen müssen.
- Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreiber eines Verkehrsmittels.
Eckpunkte
- Voraussetzungen müssen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichten sowie Inhabern von Betriebsstätten oder Betreibern von Verkehrsmitteln glaubhaft gemacht werden.
- Ein Ausnahmegrund für das Nichttragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Schutzvorrichtung muss durch eine ärztliche Bestätigung eines in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachgewiesen werden.
- Das Vorliegen einer Schwangerschaft muss ebenfalls durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden.
- Wird ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht, haben Inhaber von Betriebsstätten oder Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum15.03.2021
Außerkrafttretensdatum15.05.2021
Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 17 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 2 und 17 ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am17.05.2021
Gesetzesnummer20011470
DokumentnummerNOR40231796
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.