Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Entsendung von Mitarbeitern aus der EU nach Kasachstan für unternehmensinterne Versetzungen. Es legt fest, welche Unternehmen Mitarbeiter entsenden dürfen und unter welchen Voraussetzungen diese in Kasachstan arbeiten können.
Was es regelt
- Die Entsendung von Mitarbeitern für unternehmensinterne Versetzungen durch EU-Unternehmen in Kasachstan.
- Die Bedingungen für die Beschäftigung dieser Mitarbeiter, insbesondere für Führungskräfte und Fachkräfte.
- Die Dauer des Aufenthalts und die Genehmigungsverfahren für entsandte Mitarbeiter.
- Beschränkungen bezüglich des Anteils entsandter Mitarbeiter in Unternehmen.
Wen es betrifft
- Juristische Personen der Europäischen Union, die in einem Nichtdienstleistungssektor tätig und mit der Erzeugung von Waren beschäftigt sind.
- Mitarbeiter dieser Unternehmen, die für eine unternehmensinterne Versetzung nach Kasachstan entsandt werden.
Eckpunkte
- Nur EU-Unternehmen, die in einem Nichtdienstleistungssektor tätig und mit der Erzeugung von Waren beschäftigt sind, dürfen Mitarbeiter für unternehmensinterne Versetzungen gewinnen.
- Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern als „Führungskräfte“ und „Fachkräfte“ unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, die fünf Jahre nach Kasachstans WTO-Beitritt entfällt.
- In Unternehmen mit mindestens drei Mitarbeitern dürfen höchstens 50 % aller Führungskräfte, Manager und Fachkräfte innerhalb der jeweiligen Kategorie unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer sein.
- Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern ist für einen Zeitraum von drei Jahren gestattet, basierend auf jährlich neu ausgestellten Genehmigungen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextANHANG IIANHANG römisch zwei BESCHRÄNKUNGEN DURCH DIE REPUBLIK KASACHSTAN NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 2Nur juristische Personen der Europäischen Union, die in einem Nichtdienstleistungssektor tätig und mit der Erzeugung von Waren beschäftigt sind, dürfen Mitarbeiter für eine unternehmensinterne Versetzung gewinnen.1
Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern als Führungskräfte“ und „Fachkräfte“ unterliegt der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.2 Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen.3
In Unternehmen mit mindestens drei Mitarbeitern dürfen höchstens 50 % aller Führungskräfte, Manager und Fachkräfte innerhalb der jeweiligen Kategorie unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer sein.
Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern einer Vertragspartei wird für einen Zeitraum von drei Jahren auf der Grundlage von Genehmigungen gestattet, die von der zuständigen Stelle jährlich neu ausgestellt werden.
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1 Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern im Rahmen von Nutzungsverträgen für den Untertagebau erfolgt nach Maßgabe des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO.
2 Eine Arbeitserlaubnis wird erst ausgestellt, wenn die Suche nach geeigneten Bewerbern in der Datenbank der zuständigen Behörde und durch Veröffentlichung der Stellenausschreibung in den Massenmedien abgeschlossen ist. Diese Verfahren dürfen nicht länger als einen Monat dauern. Die Genehmigung für die unternehmensinterne Versetzung von Arbeitnehmern nach diesen Verfahren wird erteilt, sobald diese Verfahren abgeschlossen sind, es sei denn, das Unternehmen hat einen lokalen Bewerber ermittelt, der den Anforderungen gerecht wird.
3 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222237
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.