Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vor Enteignung und legt die Bedingungen für eine Entschädigung fest, falls eine solche Maßnahme erfolgt.
Was es regelt
- Den Schutz von Investitionen vor Enteignung, Verstaatlichung oder ähnlichen Maßnahmen.
- Die Bedingungen, unter denen eine Enteignung zulässig ist (öffentlicher Zweck, rechtmäßiges Verfahren, nicht diskriminierend, gegen Entschädigung).
- Die Höhe und Art der Entschädigung bei Enteignung.
- Das Recht des Investors auf Überprüfung der Enteignung und Entschädigung.
Wen es betrifft
- Investoren jeder Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Die Vertragsparteien selbst, die die Enteignungsmaßnahmen durchführen.
Eckpunkte
- Enteignungen sind nur für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf nicht diskriminierender Grundlage und gegen Entschädigung zulässig.
- Die Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, der unmittelbar vor oder zum Zeitpunkt der Enteignungsankündigung festgelegt wird.
- Bei verzögerter Zahlung muss die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung umfassen, die nicht unter der geltenden LIBOR-Rate liegen dürfen.
- Der Entschädigungsbetrag muss umgehend in frei konvertierbaren Währungen geleistet und frei transferierbar sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.08.2002
TextArtikel 4Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet, verstaatlicht oder Maßnahmen mit einer der Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommenden Wirkung (im Folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) unterworfen werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf einer nicht diskriminierenden Grundlage und gegen Entschädigung.
(2)Absatz 2,Eine solche Entschädigung muss dem nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –, entsprechen. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der geltenden LIBOR-Rate oder dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens in geeigneter Weise Vorkehrungen getroffen werden.
(3)Absatz 3,Dem betroffenen Investor steht ein Recht auf umgehende Überprüfung seines Falles und der Bewertung seiner Investition sowie der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen durch eine gerichtliche oder andere zuständige und unabhängige Behörde dieser Vertragspartei oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens zu.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.