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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Auslandsschulden, die ursprünglich mit einer Goldklausel versehen waren, in aktuelle Währungen umgerechnet und zurückgezahlt werden müssen. Es stellt sicher, dass die Umrechnung fair erfolgt und die Gläubiger nicht benachteiligt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL 7Fremdwährungsforderungen mit GoldklauselFür die Regelung dieser Forderungen sollen die folgenden Grundsätze mutatis mutandis Anwendung finden: Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold-Dollar = 1 Dollar US-Währung und 1 Gold-Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer-Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs-Dollar oder Währungs-Schweizerfranken. Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – siehe Art. 6, Ziff. 2) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als „Emissions-Währung“ bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung maßgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, daß der Nennwert zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe maßgebenden Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 maßgebenden Wechselkurs berechnet würde.Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – siehe Artikel 6,, Ziff. 2) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als „Emissions-Währung“ bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung maßgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, daß der Nennwert zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe maßgebenden Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 maßgebenden Wechselkurs berechnet würde. Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003552 DokumentnummerNOR40055356

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.