Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Umsetzung eines Abkommens beigelegt werden. Es legt einen Prozess für die Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten fest.
Was es regelt
- Den Prozess zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.
- Die Einleitung von Konsultationen zur Streitbeilegung.
- Die Rolle des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und anderer Gremien bei der Streitbeilegung.
- Die Vertraulichkeit von Informationen, die während der Konsultationen offengelegt werden.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens.
- Der Partnerschaftsrat, der Partnerschaftsausschuss und andere in Artikel 364 vorgesehene Gremien.
Eckpunkte
- Eine Vertragspartei übermittelt ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit an die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsrat.
- Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Treu und Glauben im Partnerschaftsrat beizulegen.
- Konsultationen können auch in einer Sitzung des Partnerschaftsausschusses oder eines anderen Gremiums abgehalten werden, oder schriftlich.
- Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 378Artikel 378
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 378Streitbeilegung(1)Absatz eins,Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel VI ausschließlich Titel VI Kapitel 13 maßgebend.Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel römisch sechs ausschließlich Titel römisch sechs Kapitel 13 maßgebend.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen nach Treu und Glauben im Partnerschaftsrat aufnehmen, um so bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(3)Absatz 3,Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Partnerschaftsausschusses oder eines anderen in Artikel 364 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien unterbreiten dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss oder anderen zuständigen Unterausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(5)Absatz 5,Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Partnerschaftsrat nach Artikel 377 Absatz 4 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.
(6)Absatz 6,Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260129
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.