Kurz gesagt
Dieses Gesetz definiert, was eine Subvention ist und wann sie unter die Regeln eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien fällt. Es legt fest, welche Subventionen reguliert werden und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Die Definition einer Subvention für die Zwecke dieses Kapitels.
- Wann eine Subvention als "spezifisch" gilt und somit diesem Kapitel unterliegt.
- Die Anwendung der Regeln auf Subventionen für alle Unternehmen, ob öffentlich oder privat.
- Ausnahmen für Subventionen im Handel mit bestimmten Waren und im audiovisuellen Sektor.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen und Subventionen erhalten.
- Mitgliedstaaten, die Subventionen gewähren.
Eckpunkte
- Eine Subvention muss die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 des WTO-Subventionsübereinkommens erfüllen.
- Nur "spezifische" Subventionen im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens unterliegen diesem Kapitel; alle unter Artikel 295 fallenden Subventionen gelten als spezifisch.
- Subventionen für alle Unternehmen, einschließlich öffentlicher und privater, unterliegen diesem Kapitel, dürfen aber die Erbringung besonderer Dienstleistungen von öffentlichem Interesse nicht verhindern.
- Artikel 294 und 295 gelten nicht für den audiovisuellen Sektor und Artikel 294 nicht für Subventionen im Handel mit Waren, die unter das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft fallen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 291Artikel 291
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 291Begriffsbestimmung und Geltungsbereich(1)Absatz eins,Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Subvention eine Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese für ein Unternehmen, das Waren liefert oder das Dienstleistungen erbringt, gewährt wird.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fortschritten, die bei diesen Erörterungen auf WTO-Ebene erzielt werden, können die Mitgliedstaaten im Partnerschaftsausschuss eine entsprechende Anpassung des Abkommens beschließen.
(2)Absatz 2,Eine Subvention unterliegt diesem Kapitel nur, wenn sie als spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens angesehen wird. Alle unter Artikel 295 dieses Übereinkommens fallenden Subventionen gelten als spezifische Subventionen.
(3)Absatz 3,Im Falle aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher und privater Unternehmen, unterliegen Subventionen diesem Kapitel. Die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts darf die Erbringung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Dienstleistungen von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen von der Anwendung der Regeln nach diesem Abschnitt müssen auf Aufgaben im öffentlichen Interesse beschränkt sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verknüpften Gemeinwohlzielen stehen und transparent sein.
(4)Absatz 4,Artikel 294 gilt nicht für Subventionen für den Handel mit Waren, die unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) fallen.
(5)Absatz 5,Die Artikel 294 und 295 gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260042
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.