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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Kontrollrechte und Berichtspflichten für Organisationen, die Förderungen aus dem NPO-Fonds erhalten. Sie stellt sicher, dass die Verwendung der Fördergelder überprüft werden kann.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum04.07.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2023 Abkürzung5. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds Text5. AbschnittKontrollrechte und BerichtspflichtenAllgemeines Einsichts- und Kontrollrecht§ 20.Paragraph 20, (1)Absatz eins,Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, auf Verlangen der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder einem beziehungsweise einer anderen von diesen Bevollmächtigten alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Förderungsantrag und der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Förderung dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. (2)Absatz 2,Die AWS, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder ein oder eine von diesen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte sind berechtigt, jederzeit in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege der förderwerbenden Organisation zum Zweck der Prüfung der Förderung Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen. (3)Absatz 3,Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, vorzunehmen.Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, vorzunehmen. (4)Absatz 4,Die AWS kann die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. SchlagworteEinsichtsrecht Zuletzt aktualisiert am01.07.2022 Gesetzesnummer20011952 DokumentnummerNOR40245272

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.