Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kontrollbefugnisse der Finanzämter zur Datenerhebung für Abgaben, zur Aufdeckung illegaler Beschäftigung und zur Überwachung des Glücksspielgesetzes. Es legt fest, welche Maßnahmen die Finanzämter ergreifen dürfen und wer dabei als zuständige Behörde agiert.
Was es regelt
- Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen und Ersuchen um Beistand zur Datengewinnung für Abgaben.
- Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen zur Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung.
- Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen zur Überwachung der Einhaltung des Glücksspielgesetzes.
- Sicherstellungsaufträge, Vollstreckungshandlungen und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug.
Wen es betrifft
- Alle Finanzämter in Österreich.
- Personen und Unternehmen, die Abgaben zahlen müssen.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung.
- Glücksspielkonzessionäre.
Eckpunkte
- Alle Finanzämter können Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchführen.
- Bei Gefahr im Verzug können Sicherstellungsaufträge, Vollstreckungshandlungen und Sicherungsmaßnahmen erlassen werden.
- Bei Kontrollen zur illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zum Glücksspielgesetz hat das durchführende Finanzamt Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren.
- Der Bundesminister für Finanzen kann das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zur Überwachung von Glücksspielkonzessionären einsetzen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum01.07.2010
Außerkrafttretensdatum31.12.2010
TextKontrollbefugnisse§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auchZur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
1.Ziffer eins
Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowieSicherstellungsaufträge (Paragraph 232, BAO) erlassen sowie
2.Ziffer 2
Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) undVollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und
3.Ziffer 3
Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)
vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz tätig.
(2)Absatz 2,Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bedienen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.