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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelte die Ausbildung für den Huf- und Klauenbeschlag, indem sie den Besuch eines speziellen Lehrgangs vorschrieb und dessen Inhalte sowie Mindeststundenzahl festlegte.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Teilgewerbe-Verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum16.01.1998 Außerkrafttretensdatum17.10.2017 Index50/01 Gewerbeordnung BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten. Text§ 16.Paragraph 16, (1)Absatz eins,Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen. (2)Absatz 2,Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen: Gegenstand Mindestanzahl an Lehrstunden Geschichte des Hufbeschlages 1 Anatomie 7 Physiologie 8 Histologie 3 Exterieurlehre 10 Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht 5 Verwendung von Pferden 6 Verwendung von Rindern 2 Ethologie (Verhaltenslehre) 2 Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen 6 Beschlag gesunder Hufe 10 Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung der Hufform 10 Beschlag bei besonderen Dienstleistungen 12 Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang 8 Hufpflege 15 Die kranken Hufe 20 Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren 5 Klauenbeschlag (kurz) 5 Klauenpflege (ausführlich, unter Berücksichtigung möglicher wirtschaftlicher Schäden) 20 Preiserstellung (Kalkulation) 6 Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren Kenntnis für die Ausübung des Gewerbes des Huf- und Klauenbeschlages von Bedeutung ist (insbesondere Vorschriften über die Verhütung und Abwehr von Tierseuchen, Tierschutzvorschriften und Vorschriften betreffend die den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten) 4 Praktikum: Eisenherstellung vom Hufstab, Korrektur der Hufe (erst an Leichenhufen, dann am lebenden Pferd), Beschlag der Hufe, Klauenkorrektur beim gesunden (nicht lahmenden) Rind (Theorie und Praxis) 320 Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 485 Lehrstunden zu umfassen. SchlagwortePferdezucht Zuletzt aktualisiert am12.04.2018 Gesetzesnummer10007931 DokumentnummerNOR12089690 alte DokumentnummerN5199810200O

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.