Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Staat und einem Investor aus einem anderen Staat, die aus einer Investition entstehen, beigelegt werden sollen. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten zuerst durch Verhandlungen und dann gegebenenfalls durch internationale Schiedsverfahren gelöst werden können.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei (Staat) und einem Investor der anderen Vertragspartei.
- Die Möglichkeit, solche Streitigkeiten dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zu unterbreiten.
- Die Zustimmung der Vertragsparteien zu Schiedsverfahren und die Anerkennung der Schiedssprüche als bindend.
- Den Verzicht auf das Erfordernis, dass innerstaatliche Verfahren erschöpft sein müssen, bevor ein Schiedsverfahren eingeleitet wird.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Investoren einer Vertragspartei, die in der anderen Vertragspartei investiert haben.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, kann sie dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden.
- Jede Vertragspartei stimmt einem Schiedsverfahren unwiderruflich im Voraus zu und erkennt den Schiedsspruch als bindend an.
- Eine Vertragspartei kann nicht einwenden, dass der Investor bereits eine Entschädigung aufgrund einer Garantie erhalten hat.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 180/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum08.10.1991 Außerkrafttretensdatum31.10.1999 BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 12 Abs. 4, BGBl. III Nr. 180/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999,. TextArtikel 7 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten