Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Staat und einem Investor aus einem anderen Staat, die aus einer Investition entstehen, beigelegt werden sollen. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten zuerst durch Verhandlungen und dann gegebenenfalls durch internationale Schiedsverfahren gelöst werden können.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei (Staat) und einem Investor der anderen Vertragspartei.
- Die Möglichkeit, solche Streitigkeiten dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zu unterbreiten.
- Die Zustimmung der Vertragsparteien zu Schiedsverfahren und die Anerkennung der Schiedssprüche als bindend.
- Den Verzicht auf das Erfordernis, dass innerstaatliche Verfahren erschöpft sein müssen, bevor ein Schiedsverfahren eingeleitet wird.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Investoren einer Vertragspartei, die in der anderen Vertragspartei investiert haben.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, kann sie dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden.
- Jede Vertragspartei stimmt einem Schiedsverfahren unwiderruflich im Voraus zu und erkennt den Schiedsspruch als bindend an.
- Eine Vertragspartei kann nicht einwenden, dass der Investor bereits eine Entschädigung aufgrund einer Garantie erhalten hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 180/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum08.10.1991
Außerkrafttretensdatum31.10.1999
BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 12 Abs. 4, BGBl. III Nr. 180/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999,.
TextArtikel 7
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1)Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so kann die Meinungsverschiedenheit zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *1), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3)Absatz 3,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.