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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Sammelzentren für Altstoffe und Problemstoffe. Es stellt sicher, dass diese Einrichtungen die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÖffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe § 54.Paragraph 54, (1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb und eine wesentliche Änderung von 1.Ziffer eins öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren oder 2.Ziffer 2 öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe sind der Behörde unter Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden, anzuzeigen.öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe sind der Behörde unter Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden, anzuzeigen. (2)Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen. (3)Absatz 3,Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden. (4)Absatz 4,Parteistellung hat der Antragsteller. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032865

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.