Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Sammelzentren für Altstoffe und Problemstoffe. Es stellt sicher, dass diese Einrichtungen die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigen.
Was es regelt
- Die Errichtung von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren.
- Den Betrieb von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren.
- Wesentliche Änderungen an solchen Zentren oder Sammelstellen.
- Die Genehmigung und Untersagung der Errichtung und des Betriebs dieser Einrichtungen.
Wen es betrifft
- Betreiber und Errichter von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren.
- Betreiber und Errichter von öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe.
Eckpunkte
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen müssen der Behörde angezeigt werden.
- Die Anzeige muss darlegen, dass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
- Eine Genehmigung muss innerhalb von drei Monaten erteilt werden, wenn die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
- Die Behörde kann Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÖffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für
Problemstoffe
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
1.Ziffer eins
öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren oder
2.Ziffer 2
öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe sind der Behörde unter Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden, anzuzeigen.öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe sind der Behörde unter Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden, anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Parteistellung hat der Antragsteller.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032865
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.