Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie vorzugehen ist, wenn sowohl die Abgabenbehörde als auch ein Gericht versuchen, bewegliche körperliche Sachen zu pfänden und zu verwerten. Es legt fest, welche Behörde in solchen Fällen die Verwertung durchführt und wie die Pfandrechte berücksichtigt werden.
Was es regelt
- Die getrennte Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen durch Abgabenbehörden und Gerichte.
- Das Vorgehen der Abgabenbehörde, wenn sie von einem gerichtlichen Verwertungsverfahren Kenntnis erlangt.
- Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte in gerichtlichen Verwertungsverfahren.
- Die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht und die Abgabenbehörde.
Wen es betrifft
- Abgabenbehörden, die Pfändungen durchführen.
- Gerichte, die Verwertungsverfahren für bewegliche körperliche Sachen durchführen.
- Abgabenschuldner, deren bewegliche körperliche Sachen gepfändet werden.
Eckpunkte
- Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den jeweiligen Vorschriften.
- Sobald die Abgabenbehörde von einem gerichtlichen Verwertungsverfahren für dieselben Sachen weiß, muss sie ihr eigenes Verfahren abbrechen und dem Gericht überlassen.
- Der Abgabenschuldner muss über diesen Abbruch informiert werden.
- Ist das gerichtliche Verwertungsverfahren ergebnislos, kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.
- Abgabenbehördliche Pfandrechte werden im gerichtlichen Verwertungsverfahren nach den Vorschriften des § 567 Geo. berücksichtigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 79Paragraph 79
Inkrafttretensdatum01.07.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextIII. TEILrömisch drei. TEILZusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen VollstreckungI. Abschnittrömisch eins. AbschnittVollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.
(3)Absatz 3,Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des Paragraph 567, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 33 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 33, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
SchlagworteFahrnispfändung
Zuletzt aktualisiert am28.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218098
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.